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Einkommensteuer  Ι   Verbindlichkeiten

Übernommene Verbindlichkeiten mit Passivierungsverbot

Freitag, den 12. Februar 2010 (Michaela Reichling)

Werden Verbindlichkeiten verkauft, die nicht in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, darf der Erwerber diese doch ausweisen.

(c) shoot4u - Fotolia.com

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Für ungewisse Verbindlichkeiten sind grundsätzlich sog. Rückstellungen zu bilden. Doch für manche Rückstellungen besteht ein Verbot sie einzustellen. Zum Beispiel in der Steuerbilanz für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Was ist aber, wenn der Betrieb von einem anderen erworben wird und der Erwerber dadurch auch die Verbindlichkeiten übernimmt?
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu urteilen: Die Klägerin hatte einen Geschäftsbetrieb erworben und dabei auch zwei Dauerschuldverhältnisse übernommen, die keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr versprachen. Die Übergeberin hatte deshalb hierfür Drohverlustrückstellungen gebildet. Die Klägerin übernahm diese Rückstellungen, auch für die Steuerbilanz. Das Finanzamt stellte sich natürlich auf den Standpunkt, dass Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz nicht passiviert werden dürfen und sich der steuerliche Gewinn daher um diese Beträge erhöhen muss.
Das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof sahen dies jedoch anders. Denn hier gilt der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen. Denn die Übernahme von Verbindlichkeiten, auch wenn sie steuerlich nicht zu passivieren sind, erhöhen die Anschaffungskosten der Erwerberin. Auch wenn diese Passivposten eigentlich einem steuerlichen Passivverbot unterliegen, müssen sie in solchen Fällen jedoch auch steuerlich passiviert werden.
(BFH v. 16.12.2009 – I R 102/08)


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