Die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer ist weg
Mittwoch, den 10. Februar 2010 (Michaela Reichling)Der EuGH erhöht die Anforderungen für umsatzsteuerfreie Dozententätigkeiten.
Ein Diplom-Ingenieur hielt am Europäischen Institut für postgraduale Bildung an der Technischen Universität Dresden (EIPOS) Vorlesungen und nahm auch Prüfungen im Rahmen einer Prüfungskommission ab. Da die EIPOS keine Bescheinigung darüber hatte, dass sie umsatzsteuerbefreit ist, entfiel auch die Steuerbefreiung für den Diplom-Ingenieur. Denn bei dieser Steuerbefreiung wirkt diese auch für „Subunternehmer“. Allerdings war dieser Umstand fraglich, denn die entsprechende Vorschrift (§ 4 Nr. 21 Buchst. B Doppelbuchst. bb UStG) sieht zwar eine staatliche Anerkennung und damit landesrechtliche Steuerbefreiung für die Bildungseinrichtung vor, aber für Privatlehrer wird eine staatliche Anerkennung nicht gefordert. Das Sächsische Finanzgericht gab die Frage an den Europäischen Gerichtshof weiter.
Der EuGH hatte aber kein Einsehen mit dem Diplom-Ingenieur. Zwar könnte der Privatlehrer unter die entsprechende Vorschrift fallen, aber nur wenn er als Privatlehrer gelte. Da er aber seine Lehrtätigkeit nicht an die Teilnehmer erbringt, sondern an die EIPOS, die sich seiner Leistungen bedient, fällt die Steuerbefreiung flach.
Das ist eine schlechte Nachricht für Privatlehrer und –dozenten. Bisher waren deren Lehrtätigkeiten steuerbefreit, denn die Steuerbefreiung setzte keine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Lehrern und den Teilnehmern voraus. Durch die Entscheidung des EuGH ist nun klar gestellt, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz die Steuerbefreiung hier nicht ausreichend deckt.
(EuGH v. 28.01.2010 – C-473/08, Ingenieurbüro Eulitz GbR)
