Umsätze der Reisebüros
Dienstag, den 2. Februar 2010 (Michaela Reichling)Was heißt eigentlich “Umsätze der Reisebüros”?
Grundsätzlich müssen Reisebüros nur ihre Marge umsatzversteuern. Treten sie also in Vorkasse für Reiseleistungen mit 1.000 Euro und berechnen dann 1.200 Euro weiter, sind nur die 200 Euro umsatzsteuerpflichtig. Es handelt sich dabei um die sog. Margenbesteuerung für Reiseleistungen.
Was ist aber, wenn das Reisebüro keine typischen Reiseleistungen erbringt? Im strittigen Fall hatte ein Reisebüro Eintrittskarten für die Semperoper für ihre Kunden besorgt. Für die Fälle bei denen sonst keine weiteren Leistungen, wie z. B. Unterbringung, Stadtführung, Shuttleservice etc., dazu verkauft wurden stellt sich die Frage ob es sich dabei um die im Umsatzsteuergesetz gemeinten Reiseleistungen handelt, bei denen nur die Marge zu versteuern ist. Und wie ist die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung hierzu zu verstehen? Die spricht nämlich nicht von Reiseleistungen sondern von „Umsätzen der Reisebüros“. Hierzu wurde zumindest schon ein Mal durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass das reine zur Verfügung stellen von Ferienwohnungen darunter fällt.
Der Bundesfinanzhof sieht dies aber auch als eine völlig andere Sache an, als den Weiterverkauf von Opernkarten.
Wie diese gemeinschaftsrechtliche Norm nun auszulegen ist, soll der EuGH klären. Dem wurde die Frage jetzt zur Vorabentscheidung weitergereicht.
(BFH v. 10.12.2009 – XI R 39/08)
