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Land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft

Dienstag, den 19. Januar 2010 (Michaela Reichling)

Ehegatten, die als land- und forstwirtschaftliche GbR handeln, brauchen keinen Vertrag.

(c) artaxx - Fotolia.com

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Verträge sind immer besonders wichtig zur steuerlichen Anerkennung diverser Sachverhalte. Umso mehr als es sich bei den Vertragspartnern um Familienangehörige handelt. Nun hat aber das Bundesministerium für Finanzen in einem Schreiben vom 18.12.2009 verlautbart, dass Land- und Forstwirte ab 2010 auch ohne Verträge als Mitunternehmer handeln können. Genau gesagt, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Da die Wirtschaftsjahre der Land- und Forstwirte in aller Regel zum 01.07. beginnen also ab 01.07.2010.
Es geht dabei darum, dass eine Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten allein durch deren Handeln entsteht (konkludent), also ohne vertragliche Grundlage. Voraussetzung ist, dass jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei ist mit erheblich gemeint, dass der Anteil 10% und mehr beträgt.
Das BMF-Schreiben resultiert aus einem Bundesfinanzhof-Urteil, in dem die Richter ihre bisherige Rechtsprechung aufgaben und eine Mitunternehmerschaft ohne Vertrag anerkannten.
Für Wirtschaftsjahre, die nicht in die Anwendungsregelung des BMF-Schreibens passen, kann jedoch in gegenseitigem Einverständnis der Ehepartner eine Behandlung nach der neuen Rechtsprechung beantragt werden.
(BMF v. 18.12.2009 – IV C 2 – S 2230/09/10001 – 2009/0754004)


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