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Lohnsteuererstattungsansprüche

Montag, den 11. Januar 2010 (Michaela Reichling)

Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt.

(c) Martin Green - Fotolia.com

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Der Arbeitgeber führt in aller Regel die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. auch die Kirchensteuer für seine Arbeitnehmer ab. Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber die Steuern fälschlicherweise abgeführt hat?
Im Streitfall ging es um Erfindungen, die ein Arbeitnehmer für seinen früheren Arbeitgeber erfunden hatte. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses erhielt der ehemalige Arbeitnehmer hierfür Abfindungen. Der Arbeitgeber behielt hierfür die Lohnsteuer etc. ein. Da der Arbeitnehmer aber nicht in Deutschland ansässig war beantragte er die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt. Das Finanzamt lehnte dies zwar ab, aber das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Arbeitnehmer Recht.
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers anfechten. Natürlich nur, wenn sie ihn auch betrifft. Wenn die Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der Lohnsteuerabzug tatsächlich falsch war, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers. Da der Arbeitnehmer hier seine Erfindungs-Abfindungen zu einem Zeitpunkt erhielt, indem er nicht (mehr) im Inland ansässig war, war der Lohnsteuerabzug falsch.
(BFH v. 21.10.2009 – I R 70/08)


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