Wertlose Forderungen gegen Organgesellschaften
Dienstag, den 5. Januar 2010 (Michaela Reichling)Abschreibungen auf wertlose Forderungen gegen Organgesellschaften sind gewerbesteuerlich nicht zu beachten.
Im Gewerbesteuerrecht wird die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers behandelt. Zur Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns einer Organschaft bzw. eines Organkreises werden sämtliche Gewerbeerträge (steuerlicher Gewinn mit Hinzu- und Abrechnungen) zusammengerechnet. Eventuell sind noch Korrekturen vorzunehmen um steuerliche Doppelbelastungen oder –entlastungen auszugleichen.
Nun war eine KG Alleingesellschafterin einer GmbH. Zwischen den Gesellschaften bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die GmbH erwirtschaftete von Beginn an jedoch nur Verluste und wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Ihrer Bilanz in Höhe von rund 1.500.000 DM aus. Die KG griff der GmbH mit Darlehen unter die Arme und schrieb die Darlehensforderungen in ihrer Bilanz voll ab. Dadurch ergab sich, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht nur die Verluste der GmbH enthalten waren, sondern auch die Abschreibung auf die Darlehensforderungen.
Der Bundesfinanzhof befand dies als doppelt gemoppelt. Wenn Darlehensforderungen gegen Organgesellschaften abgeschrieben werden, die zumindest auch durch erlittene Verluste bedingt sind, müssen diese Abschreibungen zur Berechnung des Gewerbeertrags wieder rückgängig gemacht werden. Denn hier würde sonst eine doppelte Entlastung entstehen. Einmal durch die Abschreibung und einmal durch die laufenden Verluste.
(BFH v. 05.11.2009 – IV R 57/06)
