Kapitalerhöhung mit Aufgeld
Mittwoch, den 30. Dezember 2009 (Michaela Reichling)Aufgeld für neue Anteile durch eine Kapitalerhöhung sind Anschaffungskosten dieser neuen Anteile.
Hier ging es um folgende Konstellation: Die Klägerin erbte als Gesamtrechtsnachfolgerin Anteile der Erblasserin an einer GmbH. Von den Anteilen der Erblasserin waren 52,87% sog. einbringungsgeborene Anteile. Das heißt, die Erblasserin hatte die Anteile auf Grund der Einlage von Wirtschaftsgütern bzw. eines Einzelunternehmens erhalten. Noch zu Lebzeiten des Erblassers fanden in nur einem Jahr zwei Kapitalerhöhungen statt. Die Kapitalerhöhungen wurden aus Gewinnanteilen der Gesellschafter bewältigt, die den Gesellschaftern mit der Ausgabe neuer Anteile gegen ein Aufgeld (Agio) zur Verfügung gestellt wurden. Die Erblasserin hatte jeweils einen neuen Anteil übernommen und hierfür Aufgelder in Höhe von rund 7.000.000 DM gezahlt. Nach den zwei Kapitalerhöhungen betrugen die einbringungsgeborenen Anteile dann auch nur noch 24,54%. Ebenfalls noch zu Lebzeiten übertrug die Erblasserin Geschäftsanteile auf die GmbH.
Da den einbringungsgeborenen Anteilen mit einem nominellen Betrag von knapp 800.000 DM nur Anschaffungskosten von ca. 92.000 DM gegenüber standen, kamen die Aufgelder doch passend, um zumindest anteilig die Anschaffungskosten zu erhöhen und damit natürlich den Veräußerungsgewinn diesbezüglich zu verringern. Doch der Bundesfinanzhof machte einen Strich durch die Rechnung. Denn die Aufgelder, die im Rahmen der zwei Kapitalerhöhungen geleistet wurden, sind ausschließlich Anschaffungskosten für die neuen Anteile.
(BFH v. 27.05.2009 – I R 53/08)
