Teure Dienstleistungen bei der Speisenlieferung
Mittwoch, den 2. Dezember 2009 (Michaela Reichling)Imbisswagen und Bestuhlung in Kinofoyers – was denn nun?
Immer wieder hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Lieferungen von Speisen mit dem Regelsteuersatz von 19% zu versteuern sind, wenn bei der gesamten Leistung die Dienstleistung überwiegt. Beim Partyservice steht dabei zum Beispiel die Dienstleistung der (Mit-)lieferung und Reinigung des Geschirrs und von Bestecken im Vordergrund. Selbst wenn nur eine Servierplatte gestellt wird. Die reine Lieferung von Speisen dagegen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
Nun ist die Abgrenzung zwischen den sog. Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen gar nicht so einfach. Selbst der Bundesfinanzhof kommt da ins Schleudern und reicht daher an den Europäischen Gerichtshof weiter.
Hier stellt sich zum Beispiel die Frage, wie Speiselieferungen aus einem Imbisswagen anzusehen sind, an dem teilweise überdachte Verzehrtheken und Ablagebretter angebracht sind. Oder was ist mit Verkäufen von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische und Stühle vorhanden sind?
Der Bundesfinanzhof stellt jetzt auch noch Mal in Frage, ob die Lieferung von Speisen in Verbindung mit Dienstleistungen tatsächlich in erster Linie Dienstleistungen oder doch eher Lieferungen sind. Und wenn es Lieferungen sind, sind diese dann anders zu beurteilen, wenn die Speisen schon fertig zubereitet sind und sofort verspeist werden können?
(BFH v. 15.10.2009 – XI R 6/08; XI R 37/08 und v. 27.10.2009 – V R 3/07; V R 35/08)
