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Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers

Samstag, den 7. November 2009 (Michaela Reichling)

Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 können Betriebsausgaben von Fahrzeugen des gewillkürten Betriebsvermögens voll abgesetzt werden.

(c) dwags - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall ging es um ein Leasingfahrzeug eines Zahnarztes (Freiberuflers). Das Finanzamt hatte hier für die Streitjahre 2000 bis 2002 einen Betriebsausgabenabzug in Höhe der betrieblichen Nutzung von 30% zugelassen.
Das Finanzgericht Köln entschied jedoch, dass das Nutzungsrecht eines Leasingfahrzeugs mit einer betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50% zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers gehört, wenn es diesem eindeutig zugeordnet wird. Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist es ausreichend, wenn der Leasingvertrag für das Unternehmen geschlossen wurde und sämtliche Kfz-Kosten von Anfang an zeitnah als Betriebsausgaben verbucht wurden. Auch die Anwendung der 1%-Regelung gilt als weiteres Indiz.
Im vorliegenden Fall ordnete das FG Köln den Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zu und gewährte den vollen Betriebsausgabenabzug unter Anwendung der sog. 1%-Regelung für die private Nutzung.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 kann die 1%-Regelung allerdings nicht mehr für Pkws als gewillkürtes Betriebsvermögen angewendet werden. Dies ist nur noch für Fahrzeuge möglich, die mehr als 50% betrieblich genutzt werden.
(FG Köln v. 20.5.2009 – 14 K 4223/06; Rev. eingelegt, Az. BFH: VIII R 31/09)


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