Steuerbüro
Steuer SucheSuche:  Start     
Weitere Informationen im Steuer-Ratgeber:
Einkommensteuer  Ι   Wirtschaftsgut

Rückdeckungsanspruch aus Lebensversichungsverträgen mit BUZ

Mittwoch, den 4. November 2009 (Michaela Reichling)

Auch nach Eintritt einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Rückdeckungsanspruch aus einer Kombi-Versicherung als einheitliches Wirtschaftsgut zu aktivieren.

(c) Falko Matte - Fotolia.com

(c) Falko Matte - Fotolia.com

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH (Klägerin) zur Rückdeckung des Risikos einer Pensionszusage an einen Geschäftsführer eine Kapitallebensversicherung mit zusätzlicher Risikoabdeckung auf Rentenbasis für den Fall der Berufsunfähigkeit abgeschlossen. Nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit stellte sich die Frage, welcher Zinsfuß für die Bewertung der Berufsunfähigkeitsversicherung anzuwenden sei. Während die Klägerin aufgrund der Ermittlung des Deckungskapitals durch die Versicherung für Risikoversicherungen mit 6% von diesem Zinsfuß ausging, legte die Versicherung hier einen Zinsfuß von 3% zugrunde.
Bezüglich des Bilanzausweises der Rückdeckungsversicherung stellte der Bundesfinanzhof fest, dass grundsätzlich eine solche Versicherung zur Absicherung des Arbeitgebers dienen soll, damit die Erfüllung der Pensionszusage bei Erreichen des Pensionsalters oder bei vorzeitigen Versorgungsfällen wie Invalidität oder Tod gewährleistet ist. Dieser Anspruch auf Rückdeckung gegenüber der Versicherung ist zu bilanzieren und unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens (§ 266 (2) B.II.4 HGB) auszuweisen. Als Bewertungsmaßstab ist das von der Versicherung jeweils nachgewiesene und im Rahmen des aufsichtsrechtlich zulässigen Rechnungszinsfußes berechnete Deckungskapital. Ebenso sind diese Bewertungsgrundsätze für Deckungsansprüche aus Kapitallebensversicherungen mit einer kombinierten Berufsunfähigkeitsversicherung heranzuziehen. Die GmbH vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Forderung für die Berufsunfähigkeit um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt, dass losgelöst von der Kapitallebensversicherung und damit getrennt zu bilanzieren ist. Dies sieht der BFH anders. Nach der unbestrittenen Auffassung der Vorinstanz handelt es sich hierbei um einen unselbstständigen Teil des einheitlichen Versicherungsverhältnisses. Die angenommene Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit ist Bestandteil der Berechnungen für die Deckungsrückstellung. Hier besteht ein Unterschied zu einem reinen Versicherungsvertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Ohne Lebensversicherung ist diese dann selbstständig zu bewerten. An der Bemessung der Anschaffungskosten oder des Teilwerts des Rückdeckungsanspruchs ändert auch nichts der Eintritt des Versicherungsfalls.
(BFH v. 10.06.2009 – I R 67/08)


Steuer-Newsletter Steuer Erinnerung

  • Erdienensdauer einer Pensionszusage
  • Leistungen aus der Praxisausfallversicherung sind steuerfrei
  • Verlustvortrag bei Verschmelzung
  • Privater Zuschuss im Leistungsaustausch unterliegt der Umsatzsteuer
  • Zuführungsprovisionen sind umsatzsteuerfrei


  • Einen Kommentar schreiben