Zankapfel ordnungsgemäße Rechnung
Montag, den 14. September 2009 (Michaela Reichling)Der ewige Streit um die ordnungsgemäße Rechnung beschäftigte dieses Mal das Finanzgericht Münster.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin der Meinung, dass es sich bei der Formulierung in der Vorschrift des § 14 (4) Nr. 7 UStG um eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts handelt. Daher sah sie es nicht als erforderlich an, in der Rechnung auf die Möglichkeit einer Entgeltminderung, wie zum Beispiel einer Bonusvereinbarung, hinzuweisen.
Das Finanzgericht Münster sah dies anders. Nach Auffassung der Finanzrichter ist die o. g. Vorschrift inhaltlich bestimmt, es müssen also auch Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte in der Rechnung ausgewiesen werden. Ohne diese Angabe in der Rechnung ist diese nicht ordnungsgemäß, dass heißt für den Rechnungsempfänger der Verlust des Vorsteuerabzugs.
Allerdings sieht es die Finanzverwaltung als ausreichend an, wenn in der Rechnung auf die vereinbarten Minderungen unter Angabe von Name und Datum der Vereinbarung hingewiesen wird.
Ob sich der Bundesfinanzhof dem Urteil anschließt bleibt abzuwarten. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
(FG Münster v. 13.01. 2009 – 5 K 5721/04 U; Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 3/09)
