Gesonderte und einheitliche Feststellung für Limited?
Donnerstag, den 1. Oktober 2009 (Michaela Reichling)Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist nicht zwangsläufig zu erstellen.
Im vorliegenden Fall geht es um eine Kommanditgesellschaft (Klägerin), deren Komplementärin im Jahr 1999 ausschließlich eine GmbH war. Diese GmbH war an den Gewinnen der KG nicht beteiligt. Die GmbH hielt als jeweils einziger Limited Partner an 13 Limited Partnerships Kommanditbeteiligungen in Großbritannien. Diese Limiteds waren Eigentümer an Immobilienbeständen in Großbritannien, die über eine britische KG verwaltet wurden. Die britische KG fungierte als General Partner der Limiteds ohne Beteiligung am Gewinn. Die deutsche Komplementär-GmbH hielt die Anteile an der britischen KG (General Partner). Weder die deutsche KG noch die Limiteds beteiligten sich am aktiven Geschäftsleben.
In 1999 wickelte eine Limited ein Immobiliengeschäft in Großbritannien ab. Da Bestandteil dieser Immobilie Geschäftseinrichtungen waren gehörte diese nach britischem Recht zum unbeweglichen Vermögen. Hierauf nahm die Limited (britische) Abschreibungen vor. Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgte in Höhe der vorgenommenen Abschreibungen. Der restliche Veräußerungsgewinn wurde in Großbritannien nicht versteuert. Zinserträge der 13 Limiteds im gleichen Jahr wurden ebenfalls in Großbritannien nicht versteuert.
In Deutschland entbrannte ein Streit mit dem Finanzamt darüber, ob die in Großbritannien erzielten Gewinne der deutschen KG in der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 berücksichtigt werden dürfen.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Da das Besteuerungsrecht für die Immobilienverkäufe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien zustehen und dieses Besteuerungsrecht auch ausgeübt hat, ist der Veräußerungsgewinn von der Bemessungsgrundlage der Steuer in Deutschland ausgenommen. Also war der Feststellungsbescheid soweit er auf die Feststellung der Einkünfte aus der Immobilienveräußerung entfiel nicht rechtmäßig. Im Übrigen ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer britischen Limited Partnership, an der neben einer inländischen KG als Limited Partner nur eine in Deutschland nicht steuerpflichtige britische Kapitalgesellschaft ohne Gewinnanteil beteiligt ist, gemäß § 180 ( 3) Nr.1 AO verzichtbar.
(FG Düsseldorf v. 28.4.2009 – 17 K 1070/07)
