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Einkommensteuer  Ι   Fahrtenbuch

Nutzungsnachweis für die betriebliche Pkw-Nutzung

Freitag, den 25. September 2009 (Michaela Reichling)

Zum Nachweis der betrieblichen Nutzung über einen repräsentativen Zeitraum ist ein Fahrtenbuch nicht nötig.

(c) sil - Fotolia.comFür die Zuordnung eines Vermögensgegenstands zum Betriebs- oder Privatvermögen ist der Umfang der Nutzung entscheidend. Gerade beim Pkw wird die Zuordnung zum Betriebsvermögen immer vom Unternehmer gewünscht. Liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, gehört der Pkw zum sog. notwendigen Betriebsvermögen, liegt die betriebliche Nutzung unter 10% gehört der Pkw zum sog. notwendigen Privatvermögen. Bei einer Nutzung zwischen 10% und 50% hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann den Pkw seinem Privatvermögen oder seinem Betriebsvermögen zuordnen. Der Pkw gehört dann zum gewillkürten Betriebsvermögen. (Umsatzsteuerlich kann die Zuordnung zum Unternehmensvermögen abweichen).
Für den Ansatz als gewillkürtes Betriebsvermögen müssen Aufzeichnungen erstellt werden um die Nutzung glaubhaft zu machen. Das können z. B. Einträge in Terminkalendern, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Kunden oder Reisekostenaufstellungen sein. Es können auch Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten geführt werden. Hier hilft dem Unternehmer ein Urteil des Finanzgerichts München. Demnach ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht zwangsweise vorzulegen. Es reichen auch Angaben über die betrieblichen Fahrten mit dem jeweiligen Anlass, der zurück gelegten Strecke und den Kilometerständen zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums aus.
Im verhandelten Fall wurden die Aufzeichnungen nachträglich aufgrund von Rechnungen erfasst und die Privatfahrten waren anhand der Differenz zwischen Gesamtfahrleistung und betrieblicher Fahrleistung ermittelt worden. Hier sah das FG München keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten Fahrten gewährleistet, denn die Aufzeichnungen waren nicht zeitnah erstellt worden. Außerdem sie aus der pauschalen Ableitung der privaten Fahrten eine Trennung von betrieblichen und privaten Anlässen nicht möglich. Hier wurde der Pkw daher dem Privatvermögen zugeordnet.
(FG München v. 09.03.09 – 6 K 4619/06)


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