Gegen die Anrufungsauskunft ist ein Einspruch möglich
Donnerstag, den 30. Juli 2009 (Michaela Reichling)Der BFH änderte seine Meinung und sieht in einer Anrufungsauskunft einen anfechtbaren Verwaltungsakt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen (Klägerin) vom Finanzamt Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbstständige einzustufen seien. Nach Prüfung der Unterlagen hatte das Finanzamt entschieden, dass es sich um Selbstständige handele. Diese Auskunft war mehrfach erteilt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt änderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung und widerrief die sog. Anrufungsauskunft. Danach seien die Mitarbeiter Arbeitnehmer.
Das Finanzamt als auch das Finanzgericht vertraten im Einklang mit früherer BFH-Rechtsprechung die Auffassung, dass gegen den Widerruf kein Rechtsbehelf möglich sei. Eine gerichtliche Entscheidung in dieser Sache könne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren erfolgen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung jetzt jedoch aufgegeben. Nach jetziger Auffassung des BFH stelle die Anrufungsauskunft (ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft) einen Verwaltungsakt dar. Hiergegen kann Einspruch eingelegt und Klage erhoben werden. Die Vorschrift des § 42e EStG, indem die Anrufungsauskunft geregelt ist, hat das Ziel im Vorfeld Konflikte zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitgeber zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen in einem besonderen Verfahren zeitnah zu klären. Die Richter führten aus, dass es mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar sei, wenn der vom Finanzamt in die Pflicht genommene Arbeitgeber gegen die Anrufungsauskunft keinen Rechtsbehelf einlegen zu können. Er hätte die Lohnsteuer somit zunächst rechtwidrig einhalten und abführen können. Rechtsschutz wäre ihm erst durch die Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide gewährt worden.
(BFH v. 30.04.2009 – VI R 54/07)
