Steuerbüro
Steuer SucheSuche:  Start     
Weitere Informationen im Steuer-Ratgeber:
Umsatzsteuer

Calling Cards und die Umsatzsteuer

Donnerstag, den 23. Juli 2009 (Michaela Reichling)

Der Vertrieb von Calling Cards durch Plattform-Betreiber gilt als Telekommunikationsdienstleistung.

(c) DerSchmock - Fotolia.com

(c) DerSchmock - Fotolia.com

Calling Cards sind Telefonkarten ohne Speicherchip. Sie verfügen lediglich über aufgedruckte Informationen und der Kunde kann sich dann mit einer aufgedruckten Nummer in die Calling Card Plattform einwählen. Danach muss er seine PIN-Nummer und die Rufnummer des gewünschten Gesprächspartners eingeben um telefonieren zu können. So wird das Gesprächsguthaben verbraucht. Das Gesprächsguthaben ist die Höhe des Nennwerts der Calling Card.
Die Calling Card ist mit allen Telefongeräten nutzbar. Der Vertrieb läuft über mehrere Handelsstufen vom Plattform-Betreiber über Wiederverkäufer bis hin zum Kunden.
Die Oberfinanzdirektion Hannover hat nun eine Verfügung zu diesen Calling Cards heraus gegeben. Demnach vertritt die OFD Hannover die Auffassung, dass der Plattform-Betreiber eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a (4) Nr. 12 UStG erbringt. Daher ist zu Ortsbestimmung der § 3a (3) UStG für Unternehmer und Privatpersonen im Drittland heranzuziehen. Hier gilt, dass der Ort beim Leistungsempfänger liegt. Bei anderen Privatpersonen gilt dann § 3a (1) UStG und damit liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Leistungserbringer, also dem Plattform-Betreiber. Der gezahlte Preis für die Calling Card ist ein vorausbezahltes Entgelt für die später erbrachte Telekommunikationsleistung. Der Kunde kann die Vorsteuer abziehen sofern ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
(OFD Hannover v. 23.06.2009, S 7100 – 407 StO 171)


Steuer-Newsletter Steuer Erinnerung

  • Ebay-Handel: Die Umsatzsteuer
  • Eintrittskarten-Verkauf durch Reiseveranstalter unterliegt der Umsatzsteuer
  • Busfahrten können den Vorsteuerabzug gefährden
  • Postumsätze sind nur für Universalanbieter steuerbefreit
  • BMF-Schreiben zum BFH-Urteil über die Vermietung von Marktständen


  • Einen Kommentar schreiben