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Lohnbuchhaltung

Lohnerhöhung als Ausgleich für einzelne Mitarbeiter möglich

Sonntag, den 19. Juli 2009 (Michaela Reichling)

Mitarbeiter, die zuvor nicht an Arbeitsverschlechterungen partizipiert haben, müssen auch nicht an Lohnerhöhungen zum Ausgleich dieser Arbeitsverschlechterungen teil haben.

(c) soschoenbistdu - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall beschäftigte der Beklagte (Arbeitgeber) ca. 300 Arbeitnehmer. Ab dem 01. Januar 2007 wurden die Lohnbezüge der Arbeitnehmer um 2,5% erhöht. Allerdings waren hiervon 14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, ausgeschlossen, denn diese hatten sich 2003 und 2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen.  Die anderen Mitarbeiter waren damals darauf eingegangen und verzichteten in den Jahren auf fünf Urlaubstage im Jahr und auf 50% des Urlaubsentgelts.  Der Arbeitgeber bot dem Kläger die 2,5%ige Lohnerhöhung mit der Bedingung an, dass er ebenfalls die erwähnten Vertragsverschlechterungen annehme. Das lehnte der Kläger jedoch ab.
Der Kläger wurde mit seiner Klage jedoch in allen Instanzen abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellte zwar fest, dass der Arbeitgeber bei Lohnerhöhungen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei; der Arbeitgeber habe hier aber nicht sachwidrig oder willkürlich gehandelt. Er wollte den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003 und 2004 mit einer Lohnerhöhung ausgleichen. Auf diesen Sinn und Zweck habe der Arbeitgeber ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten habe, könne er auch nicht an dem Ausgleich teilnehmen.
(BAG v. 15.07.2009 – 5 AZR 486/08)


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