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Steuerhinterziehung  Ι   Umsatzsteuer

Stafmaß bei Ketten- oder Karusellgeschäften

Donnerstag, den 16. Juli 2009 (Michaela Reichling)

Für die Ermittlung der Strafzumessung bei sog. Ketten- oder Karusselgeschäften ist der insgesamt entstandene Schaden maßgeblich.

(c) MaiKai - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte als Geschäftsführer einer GmbH unter Mitwirkung früherer Mitangeklagter ein System entwickelt, das ihm mit Hilfe von Scheingeschäften und Scheinfirmen ermöglichte Umsatzsteuer zu hinterziehen. Dabei ließ er von den ursprünglichen Haltern von gebrauchten Fahrzeugen an Unternehmen, die zum Schein als unmittelbare Erstkäufer auftraten, Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über einen Teil des tatsächlichen Kaufpreises ausstellen. Der restliche Kaufpreis wurde dann bar ausgezahlt und der Teilbetrag nicht versteuert. Letztlich kaufte der Beklagte die gebrauchten Fahrzeuge von Zwischenhändlern, die wiederum die Fahrzeuge zum Schein von den Erstkäufern erwarben. Auch die Erstkäufer erteilten Scheinrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der ausgewiesene Nettobetrag lag aber über dem Kaufpreis, der tatsächlich an die Halter ausgezahlt wurde. Der Beklagte verkaufte im Anschluss die Fahrzeuge ins In- oder Ausland und machte die von den Zwischenhändlern ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten daher wegen Steuerhinterziehung und Untreue. Für die Strafzumessung legte das LG die Umsatzsteuer zugrunde, die auf den Anteil des Kaufpreises entfiel, der unversteuert an den ursprünglichen Halter des einzelnen Fahrzeugs ausgezahlt wurde.
Der Bundesgerichtshof beurteilte dies jedoch anders. Die Beurteilung einzelner Scheinrechnungsverhältnisse würde dem gesamten Konstrukt und dem Gesamtunrechtsgehalt des Hinterziehungssystems nicht gerecht. Zur Strafzumessung müsse der aus dem Gesamtsystem entstandene Schaden betrachtet werden. Der belaufe sich hier auf die Vorsteuerüberschüsse des Beklagten im Vergleich zur gezahlten Umsatzsteuer.
(BGH  v. 30.4.2009 -  1 StR 342/08)


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