Messekataloge unterliegen dem allgemeinen Steuersatz
Freitag, den 10. Juli 2009 (Michaela Reichling)Messekatalogen dienen als Druckerzeugnisse überwiegend Werbezwecken und sind daher mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz zu versteuern.
Grundsätzlich unterliegt die Lieferung von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes nach § 12 (2) Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ausdrücklich davon ausgenommen sind Veröffentlichungen die hauptsächlich Werbezwecken dienen.
Die Steuerermäßigung wird durch Verweis auf die Zolltarif-Vorschriften sachlich abgegrenzt. Die Lieferung eines Gegenstandes unterliegt automatisch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Gegenstand im Gesetzt unter einer Zolltarifposition genannt wird. Andersherum gilt der Umsatzsteuersatz mit 19%, wenn die Zolltarifposition nicht im Gesetz genannt wird.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat sich nun mit Messekatalogen auseinander gesetzt. Messekataloge dienen insbesondere Messebesuchern mit fachlichen Kenntnissen und geben einen Überblick über die im Einzelnen anwesenden Aussteller, deren Leistungen und Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und somit einen Anreiz zu einem Messebesuch. Zwar handelt es sich bei den Messekatalogen um Druckerzeugnisse, doch dienen sie überwiegend Werbezwecken. Messekataloge haben die Zolltarifposition 49111090, auf die aber in der Anlage 2 zum UStG nicht hingewiesen wird.
Lieferungen von Messekatalogen unterliegen daher dem allgemeinen Steuersatz von 19%.
Anders sind Telefonbücher, auch die Gelben Seiten, zu beurteilen. Da es sich hier in erster Linie um allgemeine Informationszwecke handelt unterliegt deren Lieferung dem ermäßigten Steuersatz mit 7%.
(OFD Frankfurt a. M. v. 11.05.2009 - S 7225 A-32 - St 112; Erlass v. 11.05.2009 - 5 7225 A – 008 – II 51)
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