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Jahresabschluss

Verspätete Offenlegung kann auch kleiner Kapitalgesellschaft 2.500 Euro kosten

Freitag, den 12. Juni 2009 (Michaela Reichling)

Ordnungsgelder wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger sind unabhängig der Größe der Kapitalgesellschaft festzusetzen.

(c) Kay Ransom - Fotolia.com

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Seit der Einrichtung des elektronischen Bundesanzeigers ist die flächendeckende Überprüfung der Einreichung der Jahresabschlüsse möglich. Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres einreichen. Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 haben also noch gut sechs Monate Zeit, denn die Frist läuft am 31.12.2009 ab.
Werden die Jahresabschlussunterlagen nicht vollständig oder fristgemäß eingereicht informiert der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz. Dieses leitet dann ein Ordnungsgeldverfahren ein und droht ein Ordnungsgeld zwischen mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro an. Diese Ordnungsgelder können nur durch Einreichung der Jahresabschlussunterlagen innerhalb der Nachfrist von sechs Wochen umgangen werden. Sind die Unterlagen binnen dieser Frist nicht eingereicht worden wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Natürlich wird die entsprechende Gesellschaft erneut an die Einreichung erinnert mit Hinweis auf ein erneutes Ordnungsgeld.
Im vorliegenden Fall hatte der gesetzliche Vertreter einer GmbH Beschwerde eingelegt nachdem das Bundesamt der Justiz ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro festgesetzt hatte. Das Landgericht Bonn hatte nun zu entscheiden, ob diese Ordnungsgeldverfahren auch für kleine Kapitalgesellschaften anzuwenden sind.
Das LG Bonn wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Richter dient die Offenlegungspflicht im Hinblick auf die beschränkte Haftung der Kapitalgesellschaft insbesondere dem Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz. Daher sind die Ordnungsgeldverfahren auch für kleine Kapitalgesellschaften erforderlich und verhältnismäßig.
Im Übrigen entstehen auch wenn die Jahresabschlussunterlagen innerhalb der sechswöchigen Nachfrist rechtzeitig eingereicht werden zumindest Verfahrenskosten in Höhe von 50 Euro. Dieser Betrag kann beispielsweise bei mehreren Geschäftsführern je Geschäftsführer festgesetzt werden.
(LG Bonn v. 7.10.2008 – 30 T 122/08)


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