Zu Hause klagen
Freitag, den 5. Juni 2009 (Michaela Reichling)Abgegebene Gewinnzusagen an Privatpersonen in anderen europäischen Ländern können die Verbraucher in ihrem Heimatstaat einklagen.
Im vorliegenden Fall klagte eine Österreicherin vor dem Landesgericht St. Pölten gegen einen Insolvenzverwalter mit Sitz in Aachen. Der Insolvenzverwalter hatte der Österreicherin einen Gewinn in Höhe von 20.000 Euro zugesagt. Sie müsse lediglich noch den Gewinn anfordern. Die Anforderung des Gewinns blieb ergebnislos. Das Landesgericht St. Pölten zweifelte an seiner Zuständigkeit und gab daher an den Europäischen Gerichtshof weiter.
Die Richter des EuGH urteilten, dass die entsprechenden Gerichte der Heimatstaaten des Verbrauchers (Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 EuGVO) international zuständig sind. Damit können die Verbraucher grundsätzlich Ansprüche aus einem Vertrag an ihren Wohnsitzen einklagen. Die vorige Regelung (Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens) hatte dies nur für Verträge über die Bestellung von Waren mit fehlender eindeutiger Gewinnzusage vorgesehen.
Hier genügte nun die Gewinnzusage, denn nach EuGH reicht es aus, dass der Absender allein eine Gewinnzusage abgibt und dabei eine unbedingte rechtliche Verpflichtung eingeht. Der Verbraucher muss dazu also keine Verpflichtung eingehen. Er muss allerdings das Angebot annehmen. Wenigstens konkludent. Im vorliegenden Fall habe die Österreicherin durch die Anforderung konkludent gehandelt. Der Absender muss klar seinen Willen geäußert haben, dass er im Fall der Annahme des Verbrauchers an die Zusage gebunden ist.
(EuGH v. 14.05.2009 – C-180/06)
