Vorsteuerabzug trotz falscher Steuernummer
Montag, den 1. Juni 2009 (Michaela Reichling)Trotz fehlender technisch korrekter Steuernummer kann der Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Das deutsche Umsatzsteuergesetz schreibt in § 14 UStG vor, welche Anforderungen an richtige Rechnungen gestellt werden. Eine ordentliche Rechnung wird vom Rechnungsempfänger dringend benötigt, wenn er die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen will. Ein Kriterium ist, dass der Rechnungsaussteller neben seiner Firmierung und Adresse auch seine Steuernummer ausweist.
Im vorliegenden Fall hatte der Rechnungsaussteller auf seiner Rechnung eine Kennnummer verwendet, die sein Finanzamt selbst in den Schreiben an ihn als Steuernummer bzw. Aktenzeichen bezeichnete.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied jetzt, dass die Vorsteuerbeträge für den Rechnungsempfänger dennoch abziehbar sind. Die technisch korrekte Steuernummer fehle zwar, die Rechnungen seien aber mit einer vom Finanzamt des Rechnungsausstellers vergebenen Kennziffer und dem zuständigen Finanzamt versehen. Dies reiche aus um die Vorsteuern geltend zu machen.
Im Übrigen wurde dem Rechnungsaussteller bis zum Ende dieses Verfahrens keine richtige Steuernummer erteilt.
(Niedersächsisches FG v. 20.02.2009 – 16 K 311/08)

Am 21. August 2009 um 09:34 Uhr
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