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Onlinehandel

Geld verdienen durch Abmahnungen ist nicht zulässig

Mittwoch, den 10. Juni 2009 (Michaela Reichling)

Online-Händler, die Abmahnungen an andere Online-Händler verteilen um damit Geld zu verdienen, handeln rechtsmissbräuchlich.

(c) shoot4u - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall ging es um eine Inhaberin eines eBay-Shops (Klägerin), die eine andere eBay-Shop-Betreiberin auf Unterlassung abmahnte. Dabei ging es um eine angeblich falsche Widerrufsbelehrung. Die abgemahnte eBay-Shop-Betreiberin argumentierte, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Die Klägerin hätte weitere, wortgleiche Abmahnungen ausgesprochen, die der Neffe der Klägerin als Anwalt erstellt hatte. Die abgemahnte eBay-Shop-Betreiberin brachte außerdem vor, dass die Tätigkeit der Klägerin durch Abmahnungen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Geschäftstätigkeit stehe, denn der Jahresumsatz belaufe sich auf 2.400 Euro, während der Umsatz aus ihrer Abmahntätigkeit rund 9.300 Euro betrage.
Das Landgericht Bielefeld beurteilte den Verstoß als Bagatelle und lehnte die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte jedoch fest, dass bereits die Klage unzulässig sei. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, daher fehle es bereits an der Klagebefugnis. Wenn ein Mit-Wettbewerber nur auf die Überwachung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes  achte, spreche dies nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, sondern zeige, dass es ihm gerade nicht um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gehe. Insbesondere, so das OLG Hamm, stehe der Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu ihrer umfangreichen Abmahntätigkeit. Das der Anwalt der Klägerin mit ihr verwandt ist, stellte für das OLG Hamm ein weiteres Indiz dar, dass es der Klägerin nicht um die Wahrung der lauteren Wettbewerbsregelungen und zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit ginge, sondern es ihr lediglich um die Erschließung einer weiteren Einnahmequelle ginge.
(OLG Hamm v.  24.03.2009 – 4 U 211/08)


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