Freiwilligkeit von Jahressonderzahlungen
Sonntag, den 24. Mai 2009 (Michaela Reichling)Die Freiwilligkeit einer Jahressonderzahlung ist unabhängig vom Anteil an der Gesamtvergütung.
Im vorliegenden Fall erhielt ein Mitarbeiter von 2001 bis 2005 jährliche Sonderzahlungen in Höhe von 20.000 bis 30.000 Euro zusätzlich zu seinem Jahresgehalt von etwa 55.000 Euro. Über die Sonderzahlungen wurde nach Feststellung des Jahresergebnisses im Frühjahr des Folgejahres entschieden. Die Arbeitgeberin wollte dadurch besonders leistungsstarke und für den Erfolg des Unternehmens besonders verantwortliche Mitarbeiter auszeichnen und belohnen. Bei Auszahlung teilte die Arbeitgeberin jeweils mit, dass „die Zahlung einmalig ist und künftige Ansprüche ausschließt“.
Der Mitarbeiter klagte daraufhin, um auch für 2006 eine solche Sonderzahlung zu erhalten. Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.
Das Arbeitsgericht führte bereits aus, dass die Sonderzahlung eine freiwillige Leistung ist, die zu jedem Zeitpunkt eingestellt werden könne. Die oben erwähnte Mitteilung bei Auszahlung sei ein wirksamer und transparenter Freiwilligkeitsvorbehalt. Dies sei auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 (2) Nr. 1 BGB. Auch spreche der § 4a EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) dafür, dass Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Weder ließe sich rechtfertigen, dass eine Begrenzung von Freiwilligkeitsvorbehalten auf einen bestimmten Anteil der Jahresgesamtvergütung vorliege noch scheitere der Vorbehalt daran, dass mit der Tantieme der Beitrag der begünstigten Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg honoriert werde. Letztlich könne der Arbeitgeber ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch Arbeitnehmer bei der Sonderzahlung ausnehmen, wenn diese zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Unternehmen tätig sind.
(BAG v. 18.03.2009 – 10 AZR 289/08)
