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Umsatzsteuer

Privater Zuschuss im Leistungsaustausch unterliegt der Umsatzsteuer

Freitag, den 22. Mai 2009 (Michaela Reichling)

Beteiligt sich der spätere Nutzer an den Baukosten und tätigt dadurch einen Zuschuss, handelt es sich um eine umsatzsteuerbare Leistung.

(c) www.Lightstar.de - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin zur Errichtung einer Windkraft- und Photovoltaikanlage von einer GmbH einen Zuschuss. Die Photovoltaikanlage wurde auf dem Dach des Betriebsgebäudes der GmbH errichtet. In einem umfangreichen Vertrag wurde ein Zuschuss in Form der Beteiligung an den Baukosten vereinbart. Die Klägerin behandelte diesen Zuschuss umsatzsteuerlich als nicht steuerbaren echten Zuschuss.
Das Niedersächsische Finanzgericht konnte der Behandlung als echten Zuschuss nicht zustimmen. Nach Auffassung des Niedersächsischen FG lag im vorliegenden Fall insbesondere deswegen ein Leistungsaustausch vor, weil die GmbH im Energiebereich tätig war. Sie konnte daher die Anlage auch zu Marketingzwecken verwenden.
Bei der Beteiligung der GmbH an den Baukosten handelt es sich daher um ein umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Behandlung als nicht steuerbarer echter Zuschuss kommt nicht in Betracht.
(Niedersächsisches FG  v. 26. 2. 2009 – 16 K 10033/07)


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