Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mittels Computerdatei?
Freitag, den 8. Mai 2009 (Michaela Reichling)Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann nicht in einer Excel-Datei geführt werden.
Immer wieder gibt es z. B. während Betriebsprüfungen Streit um ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Das Finanzgericht Münster urteilte, dass eine mittels Computerprogramm erzeugte Datei (z. B. Excel) kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellt, wenn an dem bereits eingegebenen Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Ausmaße dieser späteren Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei Einsichtnahme in die Datei offenbar dargestellt werden.
Das FG Münster führte weiter aus, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zwar gesetzlich nicht näher bestimmt ist, aber aus dem Wortlaut der Regelung und aus deren Sinn und Zweck entnimmt die mittlerweile gefestigte BFH-Rechtsprechung, dass die Nachweise zur Ermittlung eines zu versteuernden Privatanteils im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung durch Aufzeichnungen zu erbringen sind, die eine ausreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen sind.
Daraus ergebe sich, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden müsse. Dabei sind die Fahrten sowie die dadurch erreichten Gesamtkilometerstände vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang aufzuzeichnen. Eine mittels Computerprogramm erzeugte Datei, die später veränderbar ist, ohne dass dies nachvollziehbar wäre, stellt grundsätzlich kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Auch dann nicht, wenn die einzelnen Eintragungen in dieser Computerdatei sofort im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen werden. Das FG Münster hält eine solche Aufzeichnungsmethode nicht für geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen.
(FG Münster v. 18.12.2008 – 12 K 1073/07 E)
