Verrechnete Erstattungsbeträge des Finanzamts in der Organschaft
Donnerstag, den 30. April 2009 (Michaela Reichling)Die Überweisung von Erstattungsbeträgen vom Finanzamt der Organgesellschaft an das Finanzamt der Organträgerin stellt keine Leistung an die Organträgerin dar.
Es besteht die Möglichkeit, dass für die Organgesellschaft ein anderes Betriebsstättenfinanzamt zuständig ist als für die Organträgerin. Daher kann das für die Organgesellschaft zuständige Finanzamt einen Erstattungsbetrag an das für die Organträgerin zuständige Finanzamt überweisen, anstatt es der Organgesellschaft auszuzahlen. Allerdings stellt diese Überweisung vom einen Finanzamt zum anderen keine Leistung des für die Organgesellschaft zuständigen Finanzamts an die Organträgerin dar und löst daher auch keinen Rückforderungsanspruch dieses Finanzamts gegenüber der Organträgerin aus.
Der Bundesfinanzhof führte dazu aus, dass die Überweisung von einem Finanzamt zum anderen Finanzamt zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steuerpflichtigen auch nicht wie die Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld behandelt werden kann. Damit ergibt sich auch keine unmittelbare Tilgungswirkung.
(BFH v. 16.12.2008 – VII R 7/08)
