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Geldwerter Vorteil für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Mittwoch, den 29. April 2009 (Michaela Reichling)

Wird ein Dienstwagen nur selten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, fällt der geldwerte Vorteil geringer aus.

(c) Konstantin Sutyagin - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall klagte ein leitender Angestellter, der eine Dienstwohnung bewohnte. In dem Gebäude befanden sich außerdem zwei Büroräume, die vom Arbeitgeber zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben ausgestattet wurden. Auch stand dem Angestellten ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung.
Das Finanzamt berücksichtige für die Fahrten zwischen der Dienstwohnung und der Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn. Hierfür wurden monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens für jeden Entfernungskilometer angesetzt (nach § 8 (2) S. 3 EStG). Hierauf erhob das Finanzamt außerdem noch einen Zuschlag in Höhe von 50 % für die Gestellung des Fahrers.
Der Angestellte teilte die Auffassung des Finanzamts nicht. Nach seiner Meinung sei seine Dienstwohnung wegen der umfangreichen beruflichen Nutzung kein privates Wohnhaus, sondern eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte. Daher sei auch kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern. Die Nutzung des Dienstwagens sei nur in seltenen Fällen erfolgt, wenn noch zusätzliche Termine angestanden hätten.
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Allerdings stellte es fest, dass die Büroräume in der Dienstwohnung steuerrechtlich keine weitere Arbeitsstätte seien, sondern zur Wohnung gehörten. Von Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten ist nur auszugehen, wenn keine der Arbeitsstätten zu dem privaten Wohnbereich gehört. Da dies hier nicht zuträfe, käme es auf eine rein formale Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild an. Nach Auffassung des Hessischen FG handele es sich damit um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nämlich von der Dienstwohnung mit Büro zum Betriebssitz des Arbeitgebers. Damit ist eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils nicht zu Umgehen.
Allerdings sahen die Richter keine Veranlassung zur Ermittlung des pauschalen Betrags mit 0,03 % des Bruttolistenpreises. Hierbei hätte das Finanzamt nämlich berücksichtigen müssen, dass der Angestellte den Dienstwagen deutlich weniger als 15 Mal monatlich und auch nur dann genutzt habe, wenn außer der Fahrt zur Arbeitsstätte auch noch auswärtige Zusatztermine angestanden hätten. Das FG sah dadurch eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Typisierung. Auch sei es bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, anders als bei der privaten Dienstwagen-Nutzung, unerheblich, dass die geführten Fahrtenbücher nur unvollständig vorgelegt worden seien. Hätten die tatsächlichen Fahrten nicht mehr ermittelt werden können, wäre anstatt der 0,03 % vom Bruttolistenpreis der geldwerte Vorteil mit 0,002 % des Bruttolistenpreises zu errechnen gewesen (§ 8 (2) S. 5 EStG).
Die Erhöhung des geldwerten Vorteils für die Gestellung des Fahrers um 50 % beanstandete das Hessische FG nicht. Zwar erschien dem FG die Bemessung anhand des Bruttolistenpreises anstatt des Stundenlohns des Fahrers und der Fahrzeit als bedenklich, aber es ließ die für den Kläger günstigere Verwaltungsregelung gelten.
(FG Hessen v. 16.03.2009 – 11 K 3700/05)


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