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Umsatzsteuer  Ι   Umsatzsteuerbefreiung

Postumsätze sind nur für Universalanbieter steuerbefreit

Dienstag, den 28. April 2009 (Michaela Reichling)

Die Umsatzsteuerbefreiung für Postumsätze ist nur für Universalanbieter und nicht für einzelvertragliche Leistungen möglich.

(c) sdraskovic - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall ging es um die gewünschte Umsatzsteuerbefreiung der TNT Post UK. Denn ähnlich wie die Deutsche Post AG erbringt auch in Großbritannien ausschließlich die Royal Mail als einziger Anbieter des postalischen Universaldienstes ein breites Spektrum postalischer Dienstleistungen an alle Unternehmen und Privatpersonen. Dies stellte das vorlegende britische Gericht fest. Und ebenfalls ähnlich wie die Regelung des § 4 Nr. 11b UStG sieht auch das britische Recht vor, dass nur die Umsätze der Royal Mail umsatzsteuerbefreit sind. Die deutsche als auch die britische Norm stützen sich dabei beide auf die Steuerbefreiung für öffentliche Posteinrichtungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. A Sechste Richtlinie (bzw. nun Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwSystRL).
Der Europäische Gerichtshof wies jedoch die TNT Post UK ab. Der Begriff „öffentliche Posteinrichtungen“ sei dahingehend auszulegen, dass er für öffentliche oder private Betreiber gilt, die sich verpflichten, in einem Mitgliedsstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten. Nach Ansicht des EuGH treffe dies aber nicht für die TNT Post UK zu, da sie nur Geschäftspost verteile.
Der EuGH stellte aber auch fest, dass nicht sämtliche Umsätze der Betreiber von öffentlichen Posteinrichtungen steuerbefreit sind, sonder eben nur die des Universalpostdienstes.
Für Deutschland bedeutet dieses Urteil die Bestätigung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Denn hier ist vorgesehen, dass der § 4 Nr. 11b UStG nicht mehr nur die entsprechenden Umsätze der Deutschen Post AG befreit, sondern alle Universaldienstleistungen von Unternehmen die das gesamte Bundesgebiet mit Postleistungen abdeckt. Einzelvertraglich ausgehandelte Leistungen sollen jedoch von der Befreiung ausgenommen werden. Auch die Einschränkung bestätigte der EuGH in dem Urteil.
(EuGH v. 23.04.2009, C-357/07, TNT Post UK)


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