Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung
Montag, den 27. April 2009 (Michaela Reichling)Bei der Umsatzsteuer, die der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung vereinnahmt und die nach der Istversteuerung ermittelt wird, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Bauunternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten ermittelte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht am 16.08.2004 vereinnahmte der Insolvenzverwalter in den Streitjahren 2004 und 2005 Entgelte für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistungen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei der Umsatzsteuer dieser Entgelte um Masseverbindlichkeiten handele (§ 55 (1) Nr. 1 InsO). Daher setzte es einen Umsatzsteuerbescheid für 2004 sowie einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das erste Quartal 2005 fest. Der Bauunternehmer war allerdings überzeugt, dass es sich bei der Umsatzsteuer für die o. g. Entgelte um Insolvenzforderungen handele. Diese waren bereits bei Insolvenzeröffnung begründet und hätten daher seitens des Finanzamts nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden können, nicht durch Steuerbescheide.
Der Bundesfinanzhof vertritt jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung. Es führt dazu aus, dass dabei darauf abzustellen ist, zu welchem Zeitpunkt der Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Daraus ergibt sich dann die Beurteilung, ob es sich bei dem Steueranspruch um eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzforderung handelt. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist dabei unbeachtlich. Die Verwirklichung des Steuertatbestandes im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung richtet sich daher nur nach dem Steuerrecht, nicht nach dem Insolvenzrecht. Das heißt, kommt es vor der Eröffnung zur vollen Tatbestandsverwirklichung, handelt es sich um eine Insolvenzforderung, ansonsten handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit. Im Falle der Istversteuerung ist die Vereinnahmung der Entgelte ein entscheidendes Kriterium, nicht dagegen die Leistungserbringung. Daher ist der ‚Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand hier erst mit der Entgeltvereinnahmung vollständig verwirklicht und abgeschlossen.
(BFH v. 29.1.2009 – V R 64/07)
