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Sacheinlagen der Gesellschafter bei der Differenzbesteuerung

Sonntag, den 26. April 2009 (Michaela Reichling)

Bei der Differenzbesteuerung ist eine entgeltliche Lieferung an den Wiederverkäufer Voraussetzung.

(c) Tomo Jesenicnik - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall betrieb eine GbR einen Antiquitätenhandel und versteuerte dabei die Umsätze nach der Differenzbesteuerung des § 25a UStG. D. h. die GbR versteuerte nur die Differenz zwischen dem Einkaufspreis (von Privatpersonen angekaufte Antiquitäten) und dem Verkaufspreis. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer aus dem Einkaufspreis keinen Vorsteuerabzug hat.
Die GbR versteuerte auch Lieferungen nach der o. g. Vorgehensweise, bei denen die Anschaffung der Gegenstände durch die Gesellschafter erfolgte. Entweder waren die Gegenstände durch die Gesellschafter ohne Vorsteuerabzug erworben oder aus ihrem Privatvermögen in die GbR eingelegt worden.
Diese Lieferungen waren nun Gegenstand eines Urteils des Bundesfinanzhofs. Der führte aus, dass die Möglichkeit der Differenzbesteuerung auf Gegenstände, die durch Einlagen der Gesellschafter erworben wurden, von weiteren Feststellungen abhänge. Der BFH konnte durch die Entscheidung des Finanzgerichts nicht erkennen, ob eine entgeltliche Lieferung an die GbR vorliegt. Bei der Lieferung an den Wiederverkäufer (i. S. d. § 25a UStG) müsse es sich um eine entgeltliche Lieferung handeln.
Dabei könne eine entgeltliche Lieferung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft auch vorliegen, wenn für die Einlagen Gutschriften auf seinem Gesellschafterkapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche für den Gesellschafter ergeben oder sich seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vermindern. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass umsatzsteuerrechtlich auch Sacheinlagen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten als entgeltlich gilt.
Käme es also schlussendlich zu einer entgeltlichen Lieferung und hat die GbR beim Empfang der Einlage auch mit der erforderlichen Wiederverkaufsabsicht gehandelt, seien die früheren Erwerbskosten der Gesellschafter unbeachtlich. Es käme dann auf den nach Tauschgrundsätzen für den Zeitpunkt der Einlage zu ermittelnden Wert der gewährten Gesellschaftsrechte oder die Höhe der Gutschrift auf dem Kapitalkonto an.
(BFH v. 18.12.2008 – V R 73/07)


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