Zuschüsse der Kommunen für private Schwimmbadbetreiber sind nicht umsatzsteuerbar
Dienstag, den 31. März 2009 (Michaela Reichling)Allgemeine Zuschüsse einer Kommune an private Schwimmbäder zur Aufrechterhaltung des Schwimmbetriebs stellen keine konkrete Gegenleistung dar.
Stellen Kommunen privaten Schwimmbadbetreibern allgemeine Betriebszuschüsse zur Verfügung, damit der öffentliche Schwimmbetrieb erhalten bleibt, erkennt das Finanzgericht Niedersachsen keine konkrete Gegenleistung. Danach kommt kein Leistungsaustausch zustande und der Betriebszuschuss ist daher nicht umsatzsteuerbar.
Ein zu diesem Thema interessanter Fall wurde bereits 2006 vom Finanzgericht Brandenburg entschieden, dieser Fall ist noch beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Brandenburg v. 7. 11. 2006 – 1 K 424/04, Rev. eingelegt, Az. BFH: V R 4/08). Hier ging es um Ausgleichszahlungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an eine von ihr beherrschte Gesellschaft zum Betrieb öffentlicher Einrichtungen. Diese Ausgleichszahlungen stellen laut FG-Urteil keine steuerfreien Innenumsätze dar.
(Niedersächsisches FG v. 28.08.2008, 16 K 133/07, Rev. eingelegt, Az. BFH: V R 29/08)
