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Die Schachtelstrafe verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Montag, den 30. März 2009 (Michaela Reichling)

Die sog. Schachtelstrafe des § 8b KStG verstößt nicht nur gegen die Niederlassungsfreiheit sondern auch gegen das Gebot des freien Kapitalverkehrs.

(c) Helder Almeida - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall hatte der Bundesfinanzhof über sog. Schachtelbeteiligungen i. S. d. § 8b KStG zu entscheiden. Hierbei hält eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Körperschaft (Untergesellschaft) Beteiligungen. Der Vorteil ist, dass zur Vermeidung von Doppelbesteuerung die Erträge aus diesen Beteiligungen bei der Obergesellschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Der Absatz sieben dieser Rechtsnorm sieht jedoch eine sog. Schachtelstrafe vor. Diese beträgt fünf Prozent der Erträge, denn dieser Betrag wird als nicht abziehbare Aufwendung fingiert. In der Summe sind also 95 % zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof entscheid nun, dass § 8b (7) KStG 2002 in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung zum Einen gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 EG und zum anderen gegen das Gebot des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG verstößt und deswegen auch gegenüber sog. Drittstaaten nicht anwendbar ist.
Zwar war bereits geklärt, dass die Schachtelstrafe in der Zeit vor 2004 gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstieß (BMF-Schreiben v. 21.3.2007, BStBl I 2007, 302 und BMF-Schreiben v. 30.9.2008, BStBl I 2008, 940), aber mit dieser Entscheidung hat der BFH außerdem klar gestellt, dass die Besteuerung von fünf Prozent der Dividendenerträge aus beherrschten Tochtergesellschaften gegen das Gebot des freien Kapitalverkehrs verstößt und insoweit auch Ausschüttungen von Beteiligungsgesellschaften in Drittstaaten umfasst . Im Streitfall ging es um Ausschüttungen aus Spanien, Großbritannien, Italien, den USA und Taiwan. Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet nach Art. 56 Abs. 1 EG jegliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern.
Durch dieses Urteil weicht der BFH von der oben zitierten Rechtsprechung der Finanzverwaltung ab.
(BFH v. 26.11.2008, I R 7/08)


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