Grundsatzentscheidungen des BFH zu Schachtelbeteiligungen
Sonntag, den 29. März 2009 (Michaela Reichling)Am 14. Januar 2009 fällte der Bundesfinanzhof zwei Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 8b KStG.
Der § 8b KStG umfasst sog. Schachtelbeteiligungen, die eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Nach dieser Vorschrift bleiben zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen Dividenden aus einer solchen Beteiligung und auch Veräußerungen solcher Anteile bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Allerdings gibt es eine sog. Schachtelstrafe. Fünf Prozent dieser Dividenden und Veräußerungen gelten als Betriebsausgaben, die nicht abgezogen werden dürfen. Auch werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt. Diese Vor- und Nachteile gelten jedoch nicht für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen. Laut Aussage des Bundesfinanzhofs soll diese Ausnahme die Sicherstellung des Ausgleichs von Verlusten aus Wertpapiergeschäften erhalten.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass im Sinne der o.g. Vorschrift auch Wertabschreibungen auf kapitalersetzende Darlehen, die die Obergesellschaft der Untergesellschaft gewährt, nicht abzugsfähige Gewinnminderungen darstellen. Diese Frage hat der BFH nun zugunsten der Kapitalgesellschaft entschieden und die Wertabschreibungen berücksichtigt. Allerdings gilt dies nur für die Vergangenheit. Da die Vorschrift für Veranlagungszeiträume ab 2008 verschärft worden sei, bleiben solche Wertminderungen seitdem grundsätzlich unberücksichtigt.
Außerdem sah die Finanzverwaltung vor, den § 8b KStG nicht nur bei den o.g. Finanzdienstleister nicht anzuwenden, sondern auch bei den sog. Industrie-Holdings (Beteiligungsgesellschaften). Diese Praxis bestätigten die Richter des BFH in einem zweiten Urteil vom gleichen Tage. Entsprechende Dividenden und Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; so genannte M & A-Geschäfte werden dadurch erschwert. Natürlich folgt daraus die Konsequenz, dass die Verluste und Gewinnminderungen aus diesen Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. In der derzeitigen Krise ist dieses sicherlich von Vorteil, führte der BFH aus.
(BFH v. 14.01.2009 – I R 52/08; I R 36/08)
