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Einberufungsmängel der Gesellschafterversammlung und ihre Heilung

Samstag, den 28. März 2009 (Michaela Reichling)

Das Einverständnis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung kann auch konkludent erteilt werden.

(c) pressmaster - Fotolia.com

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Wurden Beschlüsse durch sämtliche Gesellschafter einer GmbH trotz Leistungsmängeln gefasst, gelten zwei Voraussetzungen zur Heilung dieser Mängel. Zum einen müssen alle Gesellschafter anwesend sein und zum anderen müssen alle Gesellschafter mit der Abhaltung dieser Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung einverstanden sein. Das Einverständnis kann dabei auch konkludent erteilt werden.
Um das individuelle Einverständnis zu beurteilen, ist dabei auf das Verhalten des Gesellschafters abzustellen. Sind einem Gesellschafter, wie im vorliegenden Fall, vor Versammlungsbeginn die Tagesordnungspunkte bekannt gegeben worden und stimmt er auf die ausdrückliche Frage, ob er mit diesen Tagesordnungspunkten und der Durchführung der Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf Form und Frist, zu; hat er sich des Weiteren im Verlauf an den Abstimmungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten (ggf. auch durch Stimmenthaltung) beteiligt und sich anschließend lediglich geweigert das fertige Protokoll zu unterzeichnen, deutet dies auf seine konkludente Zustimmung hin.
(BGH v. 19. 1. 2009 – II ZR 98/08)


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