Betriebsveranstaltungen für Führungskräfte können nicht pauschal versteuert werden
Freitag, den 27. März 2009 (Michaela Reichling)Schließt eine Betriebsveranstaltung Mitarbeitergruppen aus, können die geldwerten Vorteile hieraus nicht pauschal besteuert werden.
Im vorliegenden Fall führte der Arbeitgeber (eine international tätige Beratungsgesellschaft) Fachtagungen für ihre leitenden Angestellten durch. Im Rahmen dessen fanden Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen statt. Da der Arbeitgeber von einer begünstigten betrieblichen Veranstaltung ausging sollten die geldwerten Vorteile, die den Führungskräften zugeflossen waren, pauschal mit 25 % versteuert werden. Das Finanzamt jedoch ermittelte die Lohnsteuer individuell.
Auch der Bundesfinanzhof kam zu der Auffassung, dass die Lohnsteuer individuell zu ermitteln sei.
Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Betriebsveranstaltung nur vorliegt, wenn diese sämtlichen Mitarbeitern zugänglich ist. Durch Eingrenzung des Personenkreises dürfe nicht eine Arbeitnehmergruppe bevorzugt werden. Die Pauschalversteuerung mit 25 % sei darauf ausgerichtet, eine einfache und sachgerechte Versteuerung zu ermöglichen, wenn bei der Betriebsveranstaltung sämtliche Mitarbeiter teilnehmen und dadurch die unterschiedlichsten Lohngruppen auftreten. Da im vorliegenden Fall nur die Führungskräfte an den Tagungen teilgenommen hatten fiel die pauschale Versteuerung grundsätzlich aus.
Des Weiteren führte der BFH aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und somit auch das Betriebsklima verbessern. Solange die Zuwendungen an die Mitarbeiter die Freigrenze von 150 Euro nicht überschreiten, läge kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Da aber im vorliegenden Fall die Grenze überschritten sei ist die Lohnsteuer zu berechnen.
(BFH v. 15.01.2009 – VI R 22/06)
