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Umsatzsteuer

Serviceleistungen in Verbindung mit Lottospielgemeinschaften unterliegen der Umsatzsteuer

Donnerstag, den 26. März 2009 (Michaela Reichling)

Die Organisation von Lottospielgemeinschaften mit umfangreichen Serviceleistungen unterliegt der Umsatzsteuer.

(c) beatuerk - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall nahmen Lotterieteilnahmevermittler für Spielergemeinschaften an Lotterien teil, die sie geworben hatten. Die einzelnen Spieler zahlten hierfür eine Gebühr an den Vermittler. Der Vermittler wiederum musste einen Teil der Gebühr an den Lotterieveranstalter weiterleiten. Den anderen Teil behielt er als Gebühr für seine Tätigkeit.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte fest, dass es sich hierbei nicht um einen durchlaufenden Posten handelt. Als wichtig sah das FG dabei an, dass den Spielern gar nicht gewahr wurde, wie viel der Gebühr weitergeleitet bzw. vom Vermittler behalten wurde. Der Vermittler behielt für seine Tätigkeit rund 75 % ein. Dies war den Spielern nicht klar mitgeteilt worden. Das FG vertrat jedoch die Auffassung, dass die Spieler wissen müssten, welcher Betrag zum Spieleinsatz kommt und welcher als Gebühr für die Vermittlung einbehalten wird. Der Vermittler hätte hier nur die Funktion einer „Zahlstelle“.
Das FG schloss auch aus, dass sich der Lotterieteilnahmevermittler auf die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften für Lotterieumsätze berufen kann. Wegen umfangreicher Serviceleistungen erbringt er nach Auffassung des FG keine Leistungen, die mit denen der Lotterieveranstalter vergleichbar wären.
Die Umsätze des Lotterieteilnahmevermittlers sind somit weder durchlaufende Posten noch steuerfreie Lotterieumsätze und unterliegen daher der Umsatzsteuer.
(FG Berlin-Brandenburg v. 17.12.2008, 7 K 5384/05 B; Rev. eingelegt Az. BFH: XI R 4/09)


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