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Arbeitnehmer  Ι   Umsatzsteuer

Parkplätze für Arbeitnehmer sind umsatzsteuerbefreit

Dienstag, den 24. März 2009 (Michaela Reichling)

Parkplätze für Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände stehen im überwiegend betrieblichen Interesse.

(c) etany - Fotolia.com

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Grundsätzlich sind Dienstleistungen, die der Unternehmer seinem Unternehmen entnimmt, um sie unentgeltlich an seine Mitarbeiter (für dessen privaten Bereich) weiter zu geben, umsatzsteuerpflichtig. Sie werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich gestellt. Davon ausgenommen sind Aufmerksamkeiten und unentgeltliche Dienstleistungen, die im betrieblichen Interesse erfolgen.
Sind bei der unentgeltlichen Dienstleistung der private Bedarf des Arbeitnehmers als auch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers berührt, ist auf das überwiegende Interesse abzustellen. Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe gibt hierüber Auskunft und stellt u.a. fest, dass Parkplätze für Arbeitnehmer auf dem betrieblichen Gelände im betrieblichen Interesse stehen und somit keine Umsatzsteuer auslöst.
(OFD Karlsruhe v. 28.01.2009 – S 7208)


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