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Kündigung  Ι   Lohnbuchhaltung

Eine vom Arbeitgeber akzeptierte Kündigung bleibt wirksam

Dienstag, den 17. März 2009 (Michaela Reichling)

Auch eine grundlose fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bleibt wirksam, wenn der Arbeitgeber akzeptiert.

(c) matttilda - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall kündigte ein Arbeitnehmer im August 2003 fristlos, da der Arbeitgeber mit mehreren Gehaltszahlungen im Rückstand war. Kurz darauf verlangte er jedoch von der letztlich Beklagten die Bezahlung der ausstehenden Gehälter und berief sich darauf, dass die Kündigung grundlos und damit wirkungslos gewesen sei. Die Beklagte habe im September 2003 den Betrieb seines vorigen Arbeitgebers übernommen und sei daher zur Zahlung verpflichtet.
Die Beklagte wiederum gab an, dass das Arbeitsverhältnis schon vor dem behaupteten Betriebsübergang aufgrund der fristlosen Kündigung geendet habe.
Die Klage des Arbeitnehmers blieb vor dem Landesarbeitsgericht sowie vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar sei auch eine durch den Arbeitnehmer vorgenommene fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund unwirksam. Jedoch sei ein wichtiger Grund durchaus der Gehaltszahlungsverzug des Arbeitgebers. Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung hin, so kann sich der Arbeitnehmer (der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat) später nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Ansonsten verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
(BAG v. 12.03.2009 – 2 AZR 894/07)


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