Gleich bleibende Nachtarbeitszuschläge der Bäcker bleiben steuerfrei
Dienstag, den 3. März 2009 (Michaela Reichling)Monatlich gleich bleibende Nachtzuschläge bleiben steuerfrei, wenn sie trotz fehlender Einzelaufzeichnungen gerechtfertigt sind.
Neben dem Grundlohn kann der Arbeitgeber steuerfreie Nachtzuschläge auszahlen. Die Voraussetzung dieser Steuerbefreiung (§ 3b (1) EStG) ist, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden konkret durch Einzelaufzeichnungen nachgewiesen werden.
Das Finanzgericht Münster hält diese Einzelaufzeichnungen für entbehrlich, wenn sich aus der Höhe der Zuschläge und einer regelmäßigen, ausschließlichen Nachtarbeit ergebe, dass die Zuschläge nur für die Nachtarbeit gezahlt worden sein könnten. Dies sei im vorliegenden Fall, in dem es um die steuerfreie Entlohnung von Bäckergesellen geht, der Fall.
Allerdings ist noch zu beachten, dass unter Berücksichtigung krankheits- und urlaubsbedingter Fehltage die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden die gesamten steuerfreien Zulagen abdecken müssen. Somit dürfen die geleisteten Nachtarbeitszuschläge maximal die im § 3b (1) EStG genannte Höhe betragen.
(FG Münster v. 13.03.2008 – 3 K 4804/05 L; Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 16/08)
