Kreative Firmierung
Freitag, den 27. Februar 2009 (Michaela Reichling)Die Firmierung einer GmbH & Co. KG darf auch aus einer Buchstabenfolge bestehen.
Im vorliegenden Fall wies das Amtsgericht die Eintragung einer Umfirmierung ab. Es handelte sich um eine GmbH & Co. KG die fortan mit dem Namen „HM & A GmbH & Co. KG“ firmieren wollte. Das Amtsgericht erläuterte, dass eine sinnlose Buchstabenfolge nicht eintragungsfähig sei.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders. Wenn die Buchstabenfolge im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann, sind die Unterscheidungskraft sowie die erforderliche Kennzeichnungseignung gegeben. Der aussprechbare Name der Firma ist hierbei ausreichend.
Der BGH hielt diese Voraussetzung im Urteilsfall für erfüllt und wies das Amtsgericht an die Eintragung vorzunehmen.
(BGH v. 8.12.2008, II ZB 46/07)
