Ein Berufsfremder in der Holding führt zu gewerblichen Einkünften
Donnerstag, den 26. Februar 2009 (Michaela Reichling)Ein Berufsfremder in der Obergesellschaft führt zur Gewerbesteuer der Untergesellschaft.
Im vorliegenden Fall betrieben Ingenieure in Form einer Personengesellschaft ein Ingenieurbüro (Untergesellschaft). Neben den Ingenieuren war auch eine weitere Personengesellschaft beteiligt (Obergesellschaft). Die Obergesellschaft war für viele Ingenieurbüros tätig und bestand ebenfalls aus Ingenieuren sowie einem Diplom-Kaufmann. Der kümmerte sich um die kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmanns an der Untergesellschaft ausreicht um die Einkünfte des Ingenieurbüros als gewerblich einzustufen. Die Entscheidung fällte der BFH aufgrund ständiger Rechtsprechung wonach eine Personengesellschaft nur freiberufliche Einkünfte erzielt solange sämtliche Gesellschafter die berufliche Qualifikation mitbringen und als Freiberufler tätig sind. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht man von einem Berufsfremden.
Die Obergesellschaft erzielt nicht allein durch das Halten der Beteiligung freiberufliche Einkünfte. Daher muss jeder einzelne Gesellschafter auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen überprüft werden.
Zwar ist der Beruf des beratenden Betriebswirts im § 18 EStG aufgeführt, jedoch wurde der Diplom-Kaufmann der Obergesellschaft nicht beratend tätig. Dafür reicht es nämlich nicht aus, dass der Kaufmann sein eigenes Unternehmen kaufmännisch leite.
Außerdem entschied der BFH, dass auch die Obergesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt, da sie nur geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahr nimmt und damit keinen freien Beruf ausübt.
(BFH v. 28.10.2008 – VIII R 69/06 und VIII R 73/06)
