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Steuerbilanz

Bewertungsdifferenzen des Eigenkapitals zwischen Handels- und Steuerbilanz sind für das steuerliche Einlagekonto unerheblich

Samstag, den 14. Februar 2009 (Michaela Reichling)

Das steuerliche Einlagekonto erhöht sich nur durch tatsächliche steuerliche Einlagen.

(c) webdata - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall ergab sich eine Bewertungsdifferenz zwischen dem Eigenkapital in der Handels- und der Steuerbilanz. Die Klägerin wollte die Differenz dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) zuführen und danach als nicht steuerbare Ausschüttung behandeln.
Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch anders. Einstellungen in das steuerliche Einlagekonto erfolgen nur, wenn steuerlich eine Einlage vorliegt. Eine Bewertungsdifferenz stellt nach Auffassung des Finanzgerichts keine Einlage dar.
Zur Minderung des steuerlichen Einlagekontos führt das Finanzgericht aus, dass die Berechnungsformel des § 27 (1) KStG (i. d. F. des StSenkG bzw. des UntStFG) zwar keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die Verrechnung von Ausschüttungen der Gesellschaft mit dem steuerlichen Einlagekonto nur bis zur Höhe des positiven Bestands erfolgen kann. Dies sieht das Finanzgericht aber aus dem Zusammenhang mit § 39 (1) KStG. Hiernach darf ausdrücklich nur ein positiver Endbetrag des „EK 04“ als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos berücksichtigt werden.
Mittlerweile ist im § 27 (1) S. 4 KStG klar gestellt worden, dass das steuerliche Einlagekonto nicht negativ werden kann.
(FG Hamburg v. 15.02.2008, 2 K 239/06, Rev. eingelegt, Az. BFH: I R 24/08)


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