Steuerbürger Blog http://blog.steuerberaten.de/privat Der Blog für Privatpersonen - powered by steuerberaten.de Sun, 05 Feb 2012 13:29:51 +0000 en hourly 1 http://wordpress.org/?v=3.2.1 Berücksichtung von Semestergebühren beim Kindergeld für Studenten http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5245_berucksichtung-von-semestergebuhren-beim-kindergeld-fur-studenten/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5245_berucksichtung-von-semestergebuhren-beim-kindergeld-fur-studenten/#comments Sun, 05 Feb 2012 12:59:33 +0000 Harald Büring http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5245 Im vorliegenden Fall beantragten Eltern Kindergeld für ihren studierenden Sohn. Doch die Familienkasse

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lehnte  die Bewilligung ab. Sie begründete das damit, dass das Kind mit seinem Verdienst die Einkommensgrenze überschreitet. Dabei weigerte sich die Familienkasse die geltend gemachten Semestergebühren als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen vom Verdienst abzuziehen. Dabei argumentierte der Fiskus damit, dass das Kind etwa durch das Semesterticket auch private Vorteile  erhalte.

Hiergegen setzten sich die Eltern durch eine Klage erfolgreich zur Wehr. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Finanzverwaltung das Kindergeld zusprechen muss. Entgegen der Auffassung der Familienkasse müssen hier die erhobenen Semestergebühren normalerweise einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dies hat vorliegend zur Folge, dass der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Die obersten Finanzrichter verweisen darauf, dass hier der Student keine Wahl hat: Entweder er zahlt die Semestergebühren vollständig oder er kann nicht sein Studium  fortsetzen. Darüber hinaus hat er keinen Einfluss darauf, wofür die Semestergebühren von der Hochschule ausgegeben werden. Das Aktenzeichen des Urteils vom Bundesfinanzhof lautet: III R 38/08.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012  wird das Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Kindes gezahlt. Allerdings gibt es nur noch Kindergeld für alle Kinder, die ein Erststudium oder eine Erstausbildung absolvieren.  Beim Zweitstudium darf das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in einem Nebenjob tätig sein.

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Besuch von Aquagymnastik ist gewöhnlich umsatzsteuerpflichtig http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5238_besuch-von-aquagymnastik-ist-gewohnlich-umsatzsteuerpflichtig/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5238_besuch-von-aquagymnastik-ist-gewohnlich-umsatzsteuerpflichtig/#comments Tue, 31 Jan 2012 23:08:48 +0000 Harald Büring http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5238 Vorliegend erlebte der Betreiber einer Schwimmschule eine böse Überraschung. Obwohl die Krankenkassen  teilweise  von ihm angebotenen Schwimmkurse und Aqua-Fitnesskurse finanziell unterstützte, so dass die Teilnehmer einen Teil ihrer Kosten ersetzt bekamen, ging das Finanzamt gegen den Betreiber vor. Sie verlangten von ihm, dass ee die Umsatzsteuer nachträglich entrichtet.

Hierzu entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.12.2011 (Az. 15 K 1041/08 U). dass der Unternehmer die nicht entrichtete Umsatzsteuer nachzahen muss. Denn die Steuerbfreiung des  § 4 Nr. 14 S. 1 UStG greift nur dann, wenn entweder die Veranstaltungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen worden sind. Oder es muss bezüglich der Teilnahme eine ärztliche Verordnung vorliegen. Und dies konnte der Steiuerpflichtige nicht nachweisen. Swowohl aks Kursteilnehmer, als auch als Betreiber sollten Sie auf so etwas achten.

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Steuerbescheid muss auch ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung für Einspruch gegen Kirchensteuer enthalten http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5235_steuerbescheid-muss-auch-ordnungsgemase-rechtsbehelfsbelehrung-fur-einspruch-gegen-kirchensteuer-enthalten/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5235_steuerbescheid-muss-auch-ordnungsgemase-rechtsbehelfsbelehrung-fur-einspruch-gegen-kirchensteuer-enthalten/#comments Mon, 23 Jan 2012 12:09:13 +0000 Harald Büring http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5235 Als Steuerzahler sollten Sie Ihren Steuerbescheid sofort auf seine Richtigkeit prüfen. Denn Sie haben normalerweise nur einen Monat Zeit, um sich gegen eine unzutreffende Festsetzung etwa der Einkommenssteuer oder Kirchensteuer durch die Einlegung eines Einspruches zur Wehr zu setzen. Anders sieht die rechtliche Situation bei einer nicht ordnungsmäß erteilten Rechtsbehelfsbelehrung aus. Hier führen oft schon kleine Fehler dazu, dass für Sie die Einspruchsfrist von einem Monat nicht gilt.

Im vorliegenden Fall war ein Steuerzahler nicht mit der Festsetzung von Kirchensteuer einverstanden und legte seinen Einspruch erst nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist ein. Als sein Einspruch wegen angeblicher Verfristung zurückgewiesen wurde, wehrte er sich diesbezüglich mit Erfolg. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt nur den Hinweis, dass der Einspruch beim “zuständigen (erz-) bischöflichen Generalvikariat” einzulegen ist. Hierzu entschied das Finanzgericht Münster, dass diese Angabe im Bescheid nicht ausreicht. Der Steuerzahler muss erfahren, bei welchem konkreten Genralvikariat beziehungsweise Bestum der Einsprucheinzulegen ist. Hierzu muss der genaue Ort angegeben werden. Das Aktenzeichen der Entscheidung des Finanzgerichtes Münsters lautet: 4 K 597/10.

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Kindergeld ab 2012 auch bei hohem Einkommen der Kinder in Ausbildung. http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5230_kindergeld-ab-2012-auch-bei-hohem-einkommen-der-kinder-in-ausbildung/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5230_kindergeld-ab-2012-auch-bei-hohem-einkommen-der-kinder-in-ausbildung/#comments Sun, 22 Jan 2012 20:24:49 +0000 Bastian Stein http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5230

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hat in seiner Pressemitteilung am 18.01.2011 auf eine nützliche Neuregelung ab diesem Jahr hingewiesen. Es geht um das Kindergeld.

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Bisher galt, dass der Anspruch auf Kindergeld verfällt, sobald das Kind mehr als 8.004 Euro pro Jahr verdient. Auch bei einer Berufsausbildung oder in der Wartezeitkann diese Summe durch Nebenerwerbstätigkeit durchaus erreicht werden.

 

Diese Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt ab diesem Jahr. Ab sofort ist es unerheblich, wie hoch das Einkommen des Kindes ist und dieses muss auch nicht nachgewiesen werden. Es bleiben aber die Grundvoraussetzungen für das Kindergeld: Berufsausbildung, Übergangszeit oder Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, soziales Jahr oder andere begünstigte Freiwilligendienste. Bis zum 21. Lebensjahr berechtigt auch Arbeitslosigkeit zum Bezug des Kindergeldes .

 

Eine Ausnahme gibt es bei einer weiteren Ausbildung nach dem ersten Studium oder einem ersten Berufsabschluss. Hier darf das Kind eine Nebentätigkeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausüben. Andernfalls würde diese als Haupttätigkeit gelten und das Kindergeld entfiele.

 

Was nun? Elternteile, deren Anträge auf Kindergeld den vergangenen Jahren abgewiesen wurde, weil das Kind so viel verdient hat, sollten ab sofort wieder Anträge auf Kindergeld bei den zuständigen Familienkassen stellen

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Schwule und Lesben sollten gemeinsame Veranlagung wagen http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5210_schwule-und-lesben-sollten-gemeinsame-veranlagung-wagen/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5210_schwule-und-lesben-sollten-gemeinsame-veranlagung-wagen/#comments Mon, 16 Jan 2012 21:38:43 +0000 Harald Büring http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5210 © Falko Matte - Fotolia.com

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Bisher hatten Schwule und Lesben auch im Falle einer Eintragung als gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Partnerschaft beim Finanzamt schlechte Karte. Das Finanzamt verweigert die Durchführung der gemeinsamen Veralagung unter Berufung auf den Wortlaut des Gesetzes: Dieser erlaubt nur die gemeinsame Veranlagung – und somit das Ausnutzen  des Splittingtarifes – bei Eheleuten. Diese Praxis wurde bislang auch von den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof abgesegnet.

Trotzdem sollte nicht vergessen werden, dass hiergegen noch zwei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvR 909/06 sowie 2 BvR 288/07 anhängig sind. Darüber hinaus hat kürzlich das schleswig-holsteinische Finanzgericht eingetragenen Lebenspaaren die vorläufige Eintragung der Lohnsteuerklasse III zuerkannt (Az. 5 V 213/11 und 5 V 223/11. Das bedeutet, dass das Finanzamt nicht mehr die Eintragung der Steuerklassenkombination III/V verweigern darf. Als betroffene Steuerzahler sollten Sie dies daher beantragen und auf einem schriftlichen Bescheid bestehen. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollten Sie dann Einspruch einlegen und sich auf diese Entscheidungen sowie die anhängigen Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht berufen.

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Absetzbarkeit von Aufwendungen für Adoption http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5201_absetzbarkeit-von-aufwendungen-fur-adoption/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5201_absetzbarkeit-von-aufwendungen-fur-adoption/#comments Sun, 15 Jan 2012 20:50:58 +0000 Harald Büring http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5201 Bislang haben es kinderloses Ehepaare schwer, die sich anstelle der künstlichen

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Befruchtung für die Adoption eines Kindes
entscheiden. Denn die Finanzgerichte erkennen bisher nur die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen an. Anders entscheiden sie bei Aufwendungen für eine Adoption. Hier hat bereits das Finanzgericht Rheinland- Pfalz mit Urteil vom 15.09.2009 (Az. 3 K 1841/06) den Abzug verneint. Nach Ansicht der Richter fehlt es an der “Zwangsläufigkeit” dieser Kosten. Schließlich würden heutzutage Ehepaare nicht mehr zum Kinder großziehen gezwungen. Kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg dem beigepflichtet. Das Gericht hat dies in seinem Urteil vom 10.10.2011 (Az. 6 K 1880/10)  dahingehend begründet, dass die Ausgaben nicht unausweichlich seien. Darüber hinaus könne lediglich eine künstliche Befruchtung als Heilbehandlung angesehen werden. Allerdings haben die Richter hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort inzwischen unter dem Aktenzeichen VI R 60/11 anhängig.

Aus diesem Grunde sollten Steuerzahler in ihrer Steuererklärung Adoptionskosten  als außergewöhnliche Belastung geltend machen und gegen die Ablehnung im Steuerbescheid Einspruch einlegen. Dabei sollten Sie sich auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung korrigiert. Denn hierdurch werden kinderlose Ehepaare benachteiligt, die  z.B. aus gesundheitlichen oder auch religiösen Gründen eine künstliche Befruchtung ablehnen und sich daher für eine Adoption entscheiden.

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Welche steuerrechtlichen treten 2012 in Kraft? http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5196_welche-steuerrechtlichen-treten-2012-in-kraft/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5196_welche-steuerrechtlichen-treten-2012-in-kraft/#comments Sun, 08 Jan 2012 21:58:31 +0000 Bastian Stein http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5196  

Neues Jahr, neues Glück, neue Vorhaben und natürlich steuerrechtliche Änderungen. Das bringt 2012. Hier ist eine Übersicht über die wichtigsten seit Januar gültigen Neuregelungen:

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Die steuerlichen Kinderbetreuungskosten besser steuerlich berücksichtigt.

Ein Aufatmen für alle Eltern. Ab sofort verzichtet der Staat auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung. Jeder, der Kinderbetreuungskosten hat, kann diese künftig steuerlich geltend machen, sofern diese Aufwendungen per Beleg nachgewiesen werden können. Die Kosten der Kinderbetreuung sind ab sofort zu zwei Drittel, jedoch maximal 4000 Euro, als Sonderausgaben absetzbar.

Die Einkünfts- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfällt.

Ein weiteres Aufatmen für alle Eltern. Bisher war nur Kindergeldberechtigt, dessen Kinder neben den sachlichen Voraussetzungen (Studium oder Ausbildung) jährliche Einkünfte von maximal 8004 Euro erzielen. Ab sofort ist ein volljähriges Kind bis zum Alter von 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt die Berechtigung weiter, allerdings nur, solange es keine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen. Auch die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes entfällt.

 

Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale

Ab sofort muss bei der Berechnung der Entfernungspauschale im Falle der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Ein Nachweis ist nur fällig, wenn die Gesamtkosten höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr.

Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens

Abgeltend besteuerte Kapitalerträge zählen in Zukunft nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug. Sie müssen auch nicht mehr aus diesem Grund in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Übertragung der Freibeträge für Kinder

Früher konnten bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt ab sofort auch für den Fall, in dem der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Die Übertragungsmöglichkeit gilt auch für den Behinderten-Pauschbetrage. Dagegen kann ab sofort ein Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages auf den anderen Elternteil verhindern, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages

Last but not least. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von  920 Euro auf 1000 Euro angehoben. Diese Summe ist ab sofort als Werbungskosten absetzbar, ohne entsprechende Ausgaben im Einzelnen belegen zu müssen.

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Hebt die Bundesregierung die Minijob-Grenze auf 450 Euro an? http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5191_hebt-die-bundesregierung-die-minijob-grenze-auf-450-euro-an/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5191_hebt-die-bundesregierung-die-minijob-grenze-auf-450-euro-an/#comments Sun, 11 Dec 2011 17:15:42 +0000 Bastian Stein http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5191 Soweit ist es noch nicht, aber ein entsprechendes Vorhaben, die Minijob-Grenze auf 450 Euro anzuheben, hat die schwarz-gelbe Koalition vereinbart, wie die sozialpolitischen Fraktionssprecher von Union und FDP, Karl Schiewerling und Heinrich Kolb, am 25.11.2011 in Berlin mitteilten.

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Gleichzeitig soll im gleichen Maße die Verdienstgrenze der so genannten Midijobber von 800 Euro auf 850 Euro ansteigen. Minijobber sind von der Zahlung von Sozialbeiträgen ganz befreit, Midijobber zumindest teilweise. Grund dafür sei für die beiden Sprecher ein fälliger Inflationsausgleich. Gleichzeitig soll die rentenrechtliche Absicherung der Minijobber verbessert werden. So sollen Minijobber künftig voll in der Rentenversicherung abgesichert sein, inklusive der Möglichkeit Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente zu erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Im Letzteren Falle würde der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent um 4,6 Prozent aufgestockt werden, sofern nicht darauf verzichtet werden würde. Ein Schritt in die falsche Richtung sei dies, kritisierte die Opposition, allen voran die Grünen. Die Ausweitung von günstigen Minijobs in häufig zulasten der Fall sozialversicherungspflichtiger Jobs führe langfristig prekäre Verhältnisse. Minijobs gehören eingeschränkt oder gar abgeschafft, nicht noch durch weitere steuerrechtliche Reformen ausgeweitet. Derzeit arbeiten rund 7,5 Millionen Arbeitnehmer in einem Minijobs, durchschnittlich 300 Euro monatlichen Verdienst. Davon haben rund 4 Millionen Arbeitnehmer ausschließlich diesen Minijob und haben damit keine Ansprüche an die Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung und geringe Rentenansprüche. Die Regierungsfraktionen sehen das anders, schließlich entstünden derzeit die meisten Beschäftigungsverhältnisse voll sozialversicherungspflichtig. Es bleibt noch einige Zeit darüber zu diskutieren. Gegenwärtig gibt es noch keine Gesetzesvorlage für das Vorhaben, damit wird frühestens zum 1.4. oder auch erst 1.7.2012 ist mit einem Inkrafttreten gerechnet.

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Semesterbeiträge sind absetzbar. http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5184_semesterbeitrage-sind-absetzbar/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5184_semesterbeitrage-sind-absetzbar/#comments Thu, 01 Dec 2011 17:55:13 +0000 Bastian Stein http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5184 © Robert Kneschke - Fotolia.com

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Studenten haben es im Volksmund schon gut. Lange schlafen, viel feiern und für einen 100 bis 200 Euro teuren Semesterbeitrag erhalten sie in der Regel ein Semesterticket für den ÖPNV und regionalen Bahnverkehr und vergünstigtes Mensaessen. Gerade der Semesterbeitrag lohnt sich, wenn man die dafür erhaltenen Leistungen betrachtet.

Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 22.9.2011, III R 38/08) hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, was diese Lukrativität ernsthaft beeinträchtigen konnte. Es galt zu entscheiden, ob dieser Beitrag als ausbildungsbedingte Mehrkosten vom eigenen Einkommen abziehbar sind, oder ob dieser Beitrag als Mischkosten anfällt, schließlich können die Leistungen auch privat genutzt werden, wonach nur nachweislich eindeutige Ausbildungsaufwendungen abziehbar wären.

Wie letzteres funktionieren soll ist offen, muss aber auch nicht weiter verfolgt werden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Semestergebühren insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar und nicht als Mischkosten zu beurteilen seien. Dafür spreche, dass Studierende diese Gebühren in voller Höhe zwingend entrichten müssen, wenn sie ein Studium aufnehmen und fortführen möchten. Dass Studierende auch privat mit der Bahn fahren und auch in den Ferien in die Mensa gehen stimme zwar, aber entscheiden können sie die Leistungen des Semesterbeitrages nicht. Nicht einmal die Entfernungskostenpauschale widerspricht der Abziehbarkeit des Semestertickets, denn letztes sei nicht durch die Entfernung des Wohnortes zur Universität veranlasst.

Goldene Zeiten brechen für Studierende keineswegs an, der Semesterbeitrag beträgt nur wenige hundert Euro im Jahr. Allerdings kann diese Summe, einmal vom anrechenbaren Einkommen abgezogen, über den Anspruch und Nicht-Anspruch vom Kindergeld entscheiden.

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Aussetzung der Vollziehung bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gegebenenfalls sinnvoll. http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5176_5176/ http://blog.steuerberaten.de/privat/11_5176_5176/#comments Mon, 21 Nov 2011 07:36:44 +0000 Bastian Stein http://blog.steuerberaten.de/privat/?p=5176 Es ist eine unendliche Geschichte, dass Verhältnis von eingetragenen Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Paare zum deutschen Steuerrecht. Letzteres gewährt Ehepartnern umfangreiche steuerliche Privilegien und Steuerungsmöglichkeiten, etwa das berühmt-berüchtigte Ehegattensplitting. Lange waren gleichgeschlechtliche Paare davon ausgeschlossen und der familienrechtliche und steuerrechtliche Weg zur vollständigen Gleichberechtigung dahin ist noch nicht zu Ende.

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Einen Schritt auf diesem Weg dahin ging ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dieses Jahr. Seine Einkommenssteuer wurde vom Finanzamt trotz beantragter Zusammenveranlagung mit dem Partner einzeln veranlagt. Das war mit steuerlichen Nachteilen verbunden und sei eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung, befand der Partner und beantragte im März 2011 eine Aussetzung der Vollziehung und legte Einspruch ein. Schließlich befand er sich seines Ermessens laut Verfassung im Recht.

Das Befinden sei durchaus korrekt, bestätigte das niedersächsische Finanzgericht (Beschluss v. 15.6.2011, 3 V 125/11), zumindest was die Aussetzung der Vollziehung angehe. Dafür lägen die Voraussetzungen vor, denn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen ernstliche Zweifel. Liegt tatsächlich eine Ungleichbehandlung im Sinne der Verfassung vor? Garantiert der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes eingetragenen Lebenspartnerschaften die Anwendung des Ehegattensplittings? Liegen hier wirklich gewichtige Gründe vor, die einen Ausschluss der Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting rechtfertigt?

Das Finanzgericht denkt nein, aber entscheiden muss die Frage das Bundesverfassungsgericht (Verfahren 2 BvR 1981/06, 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07) Wann, das ist noch unklar. Deshalb sollten alle Betroffenen Einspruch erheben und Anträge zur Aussetzung des Vollzugs stellen. Nur wer das tut, profitiert später rückwirkend bei einem günstigen Urteil.

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