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Trinkgeld in Spielhalle

Donnerstag, den 22. Januar 2009 (Harald Büring)

Ist Geld aus dem Tronc einer Spielbank als Trinkgeld von der Einkommenssteuer befreit?

© juliannedev - Fotolia.com

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Als Arbeitnehmer können Sie das von den Kunden erhaltene Trinkgeld normalerweise vollständig für sich behalten. Sie brauchen dafür keine Einkommenssteuer an das Finanzamt zu zahlen. Dazu muss das Geld als freiwilliger Obolus von den Kunden Ihres Arbeitgebers stammen und nicht vom Arbeitgeber selbst.

Ansonsten handelt es sich um Arbeitseinkommen, welches der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Hierzu gehören auch die Einnahmen aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank, das zunächst an den Arbeitgeber fließt, der dann wiederum seine Angestellten an den Zahlungen der Kunden in Form von Jetsons beteiligt. Das gilt erst Recht dann, wenn die Mitarbeiter selbst kein Trinkgeld von den Kunden annehmen dürfen, aber gegen ihren Arbeitgeber einen prozentualen Anspruch auf Auszahlung dieser Einnahmen haben.

In diesem Fall handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes gewöhnlich um steuerpflichtiges Arbeitseinkommen(Az. VI R 49/06).


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