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Unterhalt an Kind und Vermögen

Montag, den 22. September 2008 (Harald Büring)

Können Eltern Unterhaltszahlungen auch dann steuerlich absetzen, wenn sie Vermögenswerte an Ihr Kind – wie etwa den Anteil an einem Mietgrundstück- übertragen haben? Sie müssen dann aufpassen.

Als Eltern können Sie Unterhaltsleistungen unter Umständen auch dann erfolgreich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn Ihre Kinder schon volljährig sind. Diese setzt gewöhnlich aber voraus, dass Ihre Kinder auch bedürftig sind.

Wenn Ihre Kinder über eigenes Vermögen verfügen, müssen sie hierauf nicht unbedingt zurückgreifen. Bei dem Erwerb eines Grundstückes kann ihnen allerdings die Verwertung zuzumuten sein, wenn es einen Verkehrswert von mehr als 15.500,- Euro besitzt. Hierbei wirkt sich allerdings vermögensmindernd aus, wenn das Grundstück z.B. mit einem Nießbrauch belastet ist. Die Wertminderung durch Verfügungsbeschränkungen und Verfügungsverbote muss ebenfalls bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt werden.

Sofern Sie also Ihrem Kind u.a. den Anteil an einem Mietgrundstück zukommen lassen, sollten Sie es mit möglichst vielen Beschränkungen hinsichtlich der Verfügungsfreiheit versehen- wenn Sie Ihr Kind weiterhin unterstützen möchten. Diese können im Einzelfall sogar dazu führen, dass der Verkehrswert des Grundstückes auf Null sinkt. Am besten lassen Sie sich rechtzeitig ausführlich beraten.


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