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Die Abgeltungsteuer und ihre Ausnahmen

Mittwoch, den 17. Dezember 2008 (Harald Büring)

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 werden Kapitalerträge pauschal mit 25 % besteuert – unabhängig vom persönlichen Steuersatz – hierzu gibt es Ausnahmen

(c) Gabriele Schmid - Fotolia.com

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Der Abgeltungssteuer unterliegen grundsätzlich nur private Kapitalerträge. Vor allem Kapitalerträge aus Wertpapieren bzw. Erträge aus deren Veräußerung werden unmittelbar an der Quelle besteuert. Die Bank behält die Pauschalsteuer ein und führt sie ab, sofern die Erträge oberhalb der erteilten Freistellungsaufträge liegen (€ 801,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung). Der Kapitalanleger braucht im Regelfall hierzu keine weiteren Angaben in der Jahressteuererklärung zu machen. Lediglich wenn sein individueller Steuersatz 25 % unterschreitet, kann auf Antrag eine Günstigerprüfung bei der Veranlagung durchgeführt werden, um die Erträge dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen.

Doch das System der Abgeltungssteuer kennt eine Reihe von Ausnahmen. Zum einen fällt Abgeltungsteuer nicht an, wenn Angehörige untereinander verzinsliche Darlehen gewähren. Die Zinserträge hieraus unterliegen dem persönlichen Steuersatz und Werbungskosten können in nachgewiesener Höhe berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den Fall, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen gewährt.

Eine weitere Ausnahme ist möglich für Gesellschafter, die zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind  bzw. wenn sie gleichzeitig für die Gesellschaft beruflich tätig sind,  mindestens eine Beteiligung von 1 %  nachweisen können. Diese Personengruppe kann auf Antrag mit fünfjähriger Bindung von der Anwendung der Abgeltungsteuer ausgenommen werden bezüglich der Erträge aus dieser Beteiligung.  Wird der Antrag widerrufen, kann dieser nicht neu für dieselbe Beteiligung gestellt werden. Als steuerliche Folge dieser Antragsveranlagung unterliegen die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung dem sogenannten Teileinkünfteverfahren. Danach werden die genannten Einkünfte zu 60 % nach dem persönlichen Steuersatz besteuert und ein entsprechend anteiliger Abzug der Werbungskosten ist möglich. 


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