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Semestergebühren und Kindergeld

Freitag, den 12. September 2008 (Harald Büring)

Werden Semestergebühren bei der Ermittlung des zulässigen Einkommen des Kindes berücksichtigt?

Sofern Ihr Kind studiert, erhalten Sie normalerweise bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld (zuzüglich bestimmter Dienstzeiten z.B. für Wehrdienst/Zivildienst). Allerdings wird das Kindergeld dann gestrichen, wenn Ihr Kind neben seinem Studium jobbt und dabei zuviel verdient. Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages von 7680,- Euro werden besondere Ausbildungskosten einkommensmindernd berücksichtigt.

Die Frage ist nun, ob Semestergebühren – wie Studiengebühren – als “besondere Ausbildungskosten” anzusehen sind. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies in einer aktuellen Entscheidung bejaht (Az. 9 K 4245/07 Kg). Leider hat die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Revision eingelegt (Az. III R 38/08). Es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheiden wird.

Als Betroffener sollten Sie daher vorsichtshalber Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und unter Berufung auf die anhängige Sache das Ruhen des Verfahrens beantragen.


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