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Erbschaftsteuer

Die Neuregelung der Erbschaftsteuer – Die Begünstigung der selbstgenutzten Wohnimmobilie

Freitag, den 12. Dezember 2008 (Harald Büring)

In der Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes wird neben der Gewährung von Freibeträgen die selbstgenutzte Wohnimmobilie begünstigt, aber nur, wenn eine sehr enge Verwandtschaftsbeziehung zwischen Erben und Erblasser besteht

(c) beltsazar - Fotolia.com

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Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Steuerfreiheit wird gewährt, wenn die selbstgenutzte Immobilie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird.

Zudem fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn die selbstgenutzte Immobilie an Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt wird. Allerdings wird die Steuerfreiheit flächenmäßig begrenzt. Zu versteuern ist danach nur der anteilige Grundstückswert, der 200 qm dieser Immobilie übersteigt. Auch in diesem Fall muss die Immobilie zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Bei einem Verkauf innerhalb des genannten Zeitraums entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Nur bei sogenannten zwingenden Gründen (Tod oder Pflegebedürftigkeit) wird von einer Nachversteuerung abgesehen.

Unabhängig von der möglichen Steuerfreiheit von Wohnimmobilien werden Freibeträge gewährt, die unter folgendem Link eingesehen werden können:

http://www.steuerberaten.de/do_it_yourself/rechner/erbschaftsteuer/index.php


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