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Steuerhinterziehung durch Nichtstun

Dienstag, den 9. September 2008 (Harald Büring)

Dürfen Sie bei einer zu günstigen Steuerschätzung einfach schweigen?

Eine Steuerhinterziehung kann nicht nur dadurch begangen werden, dass man in seiner Steuererklärung absichtlich falsche Angaben über seine Einkünfte macht. Vielmehr ist sie auch dann möglich, wenn Sie keine Steuererklärung abgeben und Sie eine Schätzung zu Ihren Gunsten einfach hinnehmen. Schließlich sind Sie auch bei Erlass eines Schätzungsbescheides nach wie vor zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wenn Sie dabei vorsätzlich handeln, können Sie sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Darüber hinaus kann das Finanzamt von Ihnen 10 Jahre lang eine Steuernachzahlung verlangen.

Für eine vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung spricht beispielsweise, wenn Sie über mehrere Jahre nur gegen diejenigen Steuerschätzungen Einspruch eingelegt haben, die zu hoch ausgefallen sind – und ansonsten geschwiegen haben. Dies hat kürzlich das Finanzgericht München bei dem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH festgestellt (Az. 7 K 2382/07).


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Eine Reaktion zu “Steuerhinterziehung durch Nichtstun”
  1. Steuerprofi

    Also, das ist ja wohl das letzte! Jetzt sollen wir uns auch noch melden, wenn das Finanzamt Fehler macht. Dann haften wir für unsere Fehler und für die Fehler des Finanzamtes. Und wofür haftet der Staat? – offensichtlich für garnichts. Schreiende Ungerechtigkeit!!!!!!!!!!!!



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