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Studentenjob und Steuern

Dienstag, den 9. September 2008 (Harald Büring)

Wenn Ihr Filius als Student in der vorlesungsfreien Zeit jobbt, sollte er auch an das Finanzamt denken.

Sofern Ihr Kind in den Semesterferien jobbt, führt der Arbeitgeber dafür bei ihm die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ab. Sofern es über keine weitere Einkünfte verfügt, sollte es nach Ablauf des Jahres unbedingt eine Steuererklärung abgeben. Nur in diesem Fall bekommt es sowohl die Lohn- und Kirchensteuer, als auch den Solidaritätszuschlag zurückbezahlt und zwar vollständig.

Normalerweise reicht dabei die Abgabe einer “vereinfachten Einkommenssteuererklärung” zusammen mit einer Lohnsteuerbescheinigung/der Lohnsteuerkarte aus. Das hierfür erforderliche Formular kann u.a. beim Finanzamt besorgt werden.

Ihr Kind darf allerdings nicht im Kalenderjahr 10.782,- Euro oder sogar noch mehr verdient haben. Ansonsten unterliegt es der Lohnsteuerpflicht. Am besten verdient Ihr Kind unter 7.680,- Euro im Kalenderjahr. Dann werden auch nicht Ihre steuerlichen Vergünstigungen, wie etwa das Kindergeld, geschmälert.


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